Glücksspiel
Die Aufsichtspraxis der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat eine Reihe von Fragen aufgeworfen,die durch Gerichtsverfahren, u.a. gegen die Nebenbestimmungen der Glücksspielzulassungen, teilweise geklärt werden konnten. Weiterhin sind jedoch viele illegale Angebote auf dem Markt präsent, zu denen die lizensierten Anbieter, die den strengen Reglungen und der hierauf fokussierten GGL unterworfen sind, kaum in Konkurrenz treten können.
Ausstehend: Zwischenbericht Evaluierung Glücksspielstaatsvertrag
Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sieht in § 32 eine Evaluierung bestimmter Vorschriften bis Ende 2026 vor. Ein Zwischenbericht war bis Ende 2023 zu erstellen und ist zum jetzigen Stand noch nicht veröffentlicht worden.
Bestehende Unsicherheit bei Werbebestimmungen
Im letzten Jahr wurden zahlreiche Gerichtsverfahren zu Nebenbestimmungen der Glücksspiellizenzen betrieben, die u.a. auch Werbebestimmungen betrafen. In den meisten Verfahren wurden Anträge gegen die Nebenbestimmungen zugunsten der GGL zurückgewiesen. Damit hat sich die extensive Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags durch die GGL in der Praxis in einer Reihe von Fällen durchsetzen können.
Studie zu Werbebestimmungen
Im Dezember 2023 vergab die GGL einen Studienauftrag zu „Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet im Spannungsfeld von Kanalisierung und Suchtprävention“ an die Firma eye square. Die Studie ist Bestandteil der Evaluierung des GlüStV und läuft über zwei Jahre. Die Ergebnisse sollen laut GGL Aufschluss darüber geben, inwiefern die derzeitigen Werbebestimmungen des § 5 GlüStV geeignet oder verbesserungsfähig sind, Spielende und zum Spiel Entschlossene auf das beworbene legale Glücksspielangebot zu lenken, ohne eine Anreizwirkung auf bisher nicht an Glücksspielen interessierte und/oder vulnerable Personen zu entfalten. Dabei soll sowohl die Wirkung von Werbung und Sponsoring im TV und auf Social Media-Kanälen als auch der Gewährung von Boni und Rabatten untersucht werden. Die GGL benennt zusätzlich „werbende Berichterstattung“ als Untersuchungsgegenstand, wobei fraglich ist, was dies sein soll, da es sich entweder um Werbung oder um redaktionelle Inhalte handelt. Letztere unterliegen naturgemäß keinen Werbebeschränkungen.
Erhoffte Kanalisierung bleibt bislang aus
Es erscheint derzeit fraglich, ob die durch den Glücksspielstaatsvertrag erhoffte Kanalisierung der Spieler aus dem Schwarzmarkt heraus in das legale und überwachte Spiel gelungen ist. Laut einer Studie des Wirtschaftswissenschaftlers Gunther Schnabl (Universität Leipzig) liegt die Kanalisierungsrate in Deutschland bei nur 50,7 Prozent. Die GGL hingegen betont, dass die illegalen Internetseiten ein Marktvolumen zwischen 300 und 500 Mio. Euro hätten und dies nur rund zwei bis vier Prozent des erlaubten Markts entspreche. Für viele Anbieter ist der Betrieb von Glücksspiel mit deutscher Lizenz durch zahlreiche restriktive Vorgaben weniger attraktiv als er es sein könnte. Darüber hinaus müssen sie weiterhin mit zahlreichen illegalen Angeboten aus dem Ausland konkurrieren, die u.a. über Suchmaschinen leicht auffindbar und direkt spielbar sind. Wünschenswert wäre eine Fokussierung der GGL auf die werbliche Kommunikation dieser Angebote, die über Affiliate-Seiten in den Suchrankings leicht auffindbar sind. Wenig förderlich sind die wiederkehrenden Forderungen des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert, nach einer Verschärfung der Glücksspiel- und Sportwettenregulierung. Die Überpräsenz für Glücksspiel im Fernsehen sei eine Großbaustelle der deutschen Verbraucherschutz-, Jugend- und Gesundheitspolitik1. Diese Aussage ist schon deshalb fragwürdig, weil die Glücksspielwerbung im Fernsehen durch die Sendezeitbeschränkung massiv eingeschränkt ist. | Stand: April 2024