Hallo Hans Peter,
Sie irren nicht. Vielleicht ist ein Kompromiss aber in der Praxis einfacher umzusetzen. Versetzen Sie sich in den Rolle des Vermieters.
Viele Grüße
Dennis Hundt
]]>Ehm, aber darum geht es doch in dem Artikel oder?
“Fällt der letzte Tag des Mietverhältnisses auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, muss die Rückgabe erst am nächsten Werktag erfolgen.”
Bei Milo Madzar ist das doch exakt der Fall, oder irre ich mich da?
]]>Hallo Dieter,
ich gehe mal davon aus, dass nicht die Keramik defekt ist, sondern dass diese vermutlich im unteren Bogen sehr stark verkalkt ist. Meine Idee dazu. Grundsätzlich schuldet der Vermieter Ihnen selbstverständlich ein funktionierendes WC, das muss allerdings nicht besonders schön, sauber und auch nicht kalkfrei sein.
Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter und teilen Sie sich gegebenenfalls die Kosten für Anschaffungen und Einbau. Diesen Kompromiss würde ich wohl forcieren.
Ich hoffe, das hilft Ihnen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
]]>Ich bin schon länger am überlegen, mir ein neues Hänge WC zu kaufen und das dann auch selber anzubringen. Das ist aber natürlich mit etwas Aufwand verbunden. altes WC abbauen und entsorgen, neues WC mit passendem Anschlüßen montieren und am Rand zur Wand abdichten mit Silikon oä.
Ich traue mir das zwar zu, aber meine Frage ist, warum sollte ICH das machen und die Kosten auf mich nehmen? Ich wohne hier seit 5 Jahren, dass Hänge WC hat sicherlich etliche Jahre mehr auf dem Buckel. Den WC Sitz habe ich schon längst erneuert, dass war keine Frage für mich.
Ebenso Rolläden mit samt Panzer und Gurte habe ich schon selber auf eigene Kosten ersetzt.
Aber das Hänge WC?? Schließlich ist das nicht durch meinen alleinigen Gebrauch in diesen schlechten Zustand geraten. Das sah bei Einzug schon nicht mehr sonderlich schön aus.
Mein Vermieter wird mich aber 100% auf die Kleinreparatur Klausel im Mietvertrag verweisen, wenn ich ihn auf das Hänge WC anspreche und das ich selber für ein Neues zahlen muss.
Wie sieht das mit dem Hänge WC aus, habe ich Anspruch auf ein Neues?
Hallo Herr Schäfer,
meines Erachtens: die Mietkosten der Wasserzähler können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (§ 2 Nr. 2 BetrKV), üblicherweise nach Wasserverbrauch in cbm. Eine direkte Zuordnung der Zählermieten zu den jeweiligen Mietern ist möglich, wenn dies im Mietvertrag geregelt oder von allen Mietern schriftlich akzeptiert wurde. Andernfalls bleibt die Verteilung nach Verbrauch der rechtlich sichere Weg.
Viele Grüße
Dennis Hundt
]]>Hallo Sabine,
das Mieterehepaar hat die Wohnung ohne Ihre Zustimmung an den Sohn und dessen Familie überlassen und offenbar größere Umbauarbeiten vornehmen lassen. Beides stellt eine vertragswidrige Nutzung dar, da weder die Überlassung an Dritte noch bauliche Veränderungen ohne Ihre Einwilligung erlaubt sind (§ 540, § 541 BGB). Ein „Gewohnheitsrecht“ oder Ansprüche des Sohnes aufgrund von Investitionen entstehen dadurch nicht, solange Sie als Vermieterin konsequent gegen die unbefugte Nutzung vorgehen.
Empfehlenswert ist eine schriftliche Abmahnung des Mieterehepaars, in der Sie die vertragswidrige Überlassung und die unerlaubten Umbauten rügen. Fordern Sie die Beendigung der unbefugten Nutzung und gegebenenfalls den Rückbau der Umbauten. Bleibt die Nutzung bestehen, kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses geprüft werden (§ 543 BGB). Lassen Sie sich bei Bedarf durch einen Fachanwalt für Mietrecht beraten, um Ihre Rechte durchzusetzen.
An Ihrer Stelle würde ich mich rechtlich beraten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
]]>Hallo Julia,
sofern Sie nichts anderes (im Mietvertrag) vereinbart haben, steht Ihnen die Nutzung der Wohnung am Januar 2025 zu. Alles andere wäre ein freiwilliges Entgegenkommen des Vermieters.
Viele Grüße
Dennis Hundt
]]>Mietvertrag würde mit Mietbeginn 01.01.2025 unterschrieben.
Die neue Wohnung steht aktuell leer.
Es würde nun den Vermietern angefragt, ob ab dem 18.12.2024 bereits ein Teil der Möbel in die Wohnung gestellt werden dürfen. Schlüsselübergabe findet ab 01.01.2025 statt.
Im Voraus würde schon zweimal im persönlichen Gespräch mit dem Vermieter mündlich gesprochen, dass einige Möbel (Sofa, Esstisch) bereits im Dezember 2024 stattfinden sollen.
Umzug von Küche, Bett, Waschmaschine würde erst ab dem Mietbeginn im Januar 2025 stattfinden.
Nun verlangt der Vermieter das der Mietvertrag ab dem 15.12.2024 ausgestellt wird – und wir Warmmiete bezahlen müssen.
Zusätzlich ist der Vermieter auch nicht einverstanden uns vorab in die Wohnung zu lassen um ein paar Maße zu nehmen.
Einige Reparaturen (Dichtungen an den Fenstern, Rauchmelder, kaputte Steckdosen tauschen) werden nun vom Vermieters auf das Frühjahr verschoben, da dies zeitlich nicht mehr möglich sei. Wir haben den Mietvertrag Mitte September unterschrieben.
Müssen wir die Forderung einer Warmmiete im Dezember 2024 hinnehmen?
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