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IfSGMeldPflV Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (IfSGMeldPflV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2021 BAnz AT 12.07.2021 V1
Geltung ab 13.07.2021 bis 31.12.2022; FNA: 2126-13-31 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel



Aufgrund des § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1 Erweiterung der Meldepflicht



(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Nach Satz 1 meldepflichtig sind neben dem im Krankenhaus feststellenden Arzt auch der leitende Arzt des Krankenhauses oder in einem Krankenhaus mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt.

(2) Die namentliche Meldung durch eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen muss folgende Angaben enthalten:

1.
zur betroffenen Person:

a)
Name und Vorname,

b)
Geschlecht,

c)
Geburtsdatum,

d)
Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,

e)
weitere Kontaktdaten,

f)
Aufnahme und Entlassung aus dem Krankenhaus, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer und erfolgte Beatmungsmaßnahmen,

g)
bislang bei ihr erfolgte COVID-19-Schutzimpfungen einschließlich der Art der verwendeten Impfstoffe und, soweit vorliegend, ihr Serostatus,

2.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden sowie des Krankenhauses.

§ 9 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch, wenn der Verdacht der Erkrankung oder die Erkrankung in Bezug auf COVID-19 bereits gemeldet wurde. Für die Meldung kann das Musterformular nach der Anlage dieser Verordnung genutzt werden, soweit keine Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt und die Länder keine anderen Vorgaben machen.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 IfSGMeldPflV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2021.




Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn


Anlage



Meldebogen Seite 1 (BAnz AT 12.07.2021 V1)


Meldebogen Seite 2 (BAnz AT 12.07.2021 V1)