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Das Bundeskabinett - Aufgaben und Arbeit | Bundeskanzler

Bundeskabinett

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Der Kanzler und sein Kabinett

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und -ministern. Zusammen bilden sie das Bundeskabinett (Artikel 62 Grundgesetz). Den Vorsitz im Bundeskabinett führt der Bundeskanzler.

Kabinettssaal im Bundeskanzleramt.

Kabinettssaal im Bundeskanzleramt.

Foto: Bundesregierung/Kühler

Der Bundeskanzler bestimmt die Bundesministerinnen und -minister sowie deren Ressorts. Er unterbreitet dem Bundespräsidenten einen verbindlichen Vorschlag für die Ernennung oder Entlassung der Ministerinnen und Minister.

Kabinettsbildung in einer Koalition

Kommt es zu einer Koalitionsregierung, ist der Bundeskanzler bei seinem Vorschlag politisch an die Koalitionsvereinbarungen gebunden. Die Verhandlungen über die Koalitionsvereinbarungen sind in der Regel der Kabinettsbildung vorausgegangen.

In diesen Vereinbarungen wird das Regierungsprogramm zwischen den Koalitionspartnern abgestimmt. Koalition bedeutet: Zwei oder mehrere im Bundestag vertretene Parteien, die gemeinsam über die Mehrheit der Abgeordneten verfügen, gehen ein Bündnis ein. Gemeinsam bilden sie eine Koalition, die Bundesregierung ist dann eine Koalitionsregierung.

Jeden Mittwoch tagt das Kabinett

Die Anzahl der Ministerinnen und Minister ist im Grundgesetz nicht festgelegt. Während der Amtszeit einer Bundesregierung kann es durch die Neubesetzung von Ministerämtern zur Umbildung des Bundeskabinetts kommen.

Das Bundeskabinett spielt in der Praxis des Regierens eine wichtige Rolle. Es tritt regulär jeden Mittwoch unter Vorsitz des Bundeskanzlers zur Beratung zusammen. Ist der Bundeskanzler verhindert, leitet seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Kabinettssitzung.

In den Sitzungen beraten und beschließen der Bundeskanzler und die Kabinettsmitglieder gemeinsam die nächsten Vorhaben der Bundesregierung. Das sind zum Beispiel Gesetzentwürfe, Verordnungen, Initiativen, Aktionsprogramme, Berichte und der Bundeshaushalt.

Das Bundeskabinett ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Bundeskanzlers (oder seines Vertreters) die Hälfte der Bundesministerinnen und Bundesminister anwesend ist.

Die Rolle der Ministerinnen oder Minister

Das Grundgesetz unterscheidet drei wichtige Arbeitsprinzipien für die Bundesregierung: das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip. Sie regeln den Umgang und die Arbeitsteilung im Kabinett.

Nach dem Kanzlerprinzip bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Das bedeutet: Er leitet die Geschäfte der Bundesregierung. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene Geschäftsordnung. Diese wird vom Bundespräsidenten genehmigt.

Nach dem Kollegialprinzip entscheiden Kanzler sowie Ministerinnen und Minister gemeinsam, wenn über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung diskutiert wird. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Kanzler allerdings Erster unter Gleichen. Kommt es also zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerinnen oder Ministern, schlichtet der Bundeskanzler. Das Kabinett muss schließlich mit Mehrheit entscheiden.

Nach dem Ressortprinzip leitet jede Ministerin und jeder Minister seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. So darf der Bundeskanzler nicht ohne weiteres in die Befugnisse seiner Minister „hineinregieren“. Zugleich muss jede Ministerin und jeder Minister allerdings darauf achten, Entscheidungen innerhalb des vom Kanzler vorgegebenen politischen Rahmens zu treffen.

Ministerinnen und Minister können sich jedoch anderweitig eine starke Stellung schaffen: durch eigene Leistung, geschickten Umgang mit der Öffentlichkeit oder starken Rückhalt bei parlamentarischen oder außerparlamentarischen Kräften.