Schwellenkorporation
Schwellenkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, genauer «gemeinderechtliche Körperschaften». Sie unterstehen dem Bernischen Gemeinde- und Wasserbaugesetz.
Der Kanton Bern verfügt über 62 Schwellenkorporationen (Stand 2010). In anderen Kantonen werden ähnliche Korporationen als Wuhrkorporation oder Wuhrgenossenschaft bezeichnet.
Das Wasserbaugesetz des Kantons Bern auferlegt bestimmten Rechtssubjekten die sogenannte Wasserbaupflicht. Diese umfasst die Pflicht zum Unterhalt und zur Revitalisierung von Gewässern sowie zum aktiven Hochwasserschutz. Die Wasserbaupflicht an Fliessgewässern obliegt in erster Linie den Gemeinden. Die Gemeinden wiederum können die Wasserbaupflicht (nebst Wasserbauverbänden) an Schwellenkorporationen delegieren, die sich aus betroffenen Grundeigentümern zusammensetzen.
Schwellentelle
Die Schwellentelle schuldet, wer am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Eigentümer*in, Nutzniesser*in im Grundbuch eingetragen ist.
Die Schwellentelle ist eine Gemeindesteuer und die Rechnung wird nicht pro Rata erstellt.
- Gebühren und Steueranlagen
- Organisationsreglement (OgR) Schwellenkorporation Adelboden
Schwellentelle |
100 % von 0.2 ‰ des amtlichen Wertes Zone I 75 % von 0.2 ‰ des amtlichen Wertes Zone II |
Protokolle
Das Protokoll vom 6. Juni 2024 wird erst mit der Einladung zur nächsten Versammlung öffentlich aufgelegt und als 1. Traktandum zur Genehmigung vorgelegt.
Im Jahr 2023 fand keine Versammlung statt.
Im Jahr 2021 fand keine Versammlung statt.
Berichte/Bilanz/Budget/Einladungen/Erfolgsrechnung
Jahr 2023
Jahr 2024
Einladung Schwellenversammlung vom 6. Juni 2024
Jahr 2025
Projektpläne
Hochwasserschutz Bollergrabe
Quer- und Normalprofileplan; Revitalisierung und Hochwasserschutz
Weitere Informationen können Sie bei der Schwellenkorporation Adelboden erhalten.
Kontakt Präsident
Schwellenkorporation Adelboden
Peter Bircher
Neuweg 26
3715 Adelboden