iBet uBet web content aggregator. Adding the entire web to your favor.
iBet uBet web content aggregator. Adding the entire web to your favor.



Link to original content: https://netzpolitik.org/2020/telio-gmbh-und-der-staat-zu-diesen-bedingungen-telefonieren-gefangene/
Telio GmbH und der Staat: Zu diesen Bedingungen telefonieren Gefangene

Telio GmbH und der StaatZu diesen Bedingungen telefonieren Gefangene

In fast allen deutschen Justizvollzugsanstalten stellt die Firma Telio die Technik für die Gefängnis-Kommunikation. Wie viel das für Gefangene kostet und was es beinhaltet, war bislang nicht bekannt. Wir veröffentlichen die Leistungsbeschreibung aus dem Vertrag mit Mecklenburg-Vorpommern. Die Kosten für die Wartung der Technik? Übernehmen die Gefangenen.

Maschendrahtzaun
Die wirklich interessanten Dokumente sollen auf Verlangen von Telio weiterhin geheim bleiben. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com selim blk

Die Firma Telio soll in vielen deutschen Gefängnissen den Gefangenen die Kommunikation zur Außenwelt ermöglichen. Wie viel diese Anrufe aber kosten, das will Telio nicht preisgeben.

Deswegen fragten wir die Verträge zwischen Telio und den Bundesländern über das Informationsfreiheitsgesetz an. Das Ergebnis war ernüchternd. „Auf Anfrage des Hessischen Ministeriums der Justiz wurde die Erteilung der Einwilligung durch die Telio GmbH abgelehnt.“ So ähnlich lauteten auch die Antworten, die wir aus fast allen anderen Bundesländern bekamen.

Nur in zwei Bundesländern war die Anfrage erfolgreich, ohne dass es dabei zu horrenden Kosten gekommen wäre: in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Nach der Anhörung der Geschäftsführung von Telio übermittelte das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Leistungsbeschreibung, die Allgemeinen Vertragsbedingungen und den Rahmenvertrag. Ausgeschlossen wurde das „Preisblatt Endkundenpreis“, das Angebot des Bieters aus dem Oktober 2019 sowie weitere Unterlagen aus der Ausschreibung – die Geschäftsführung von Telio hatte der Veröffentlichung nicht zugestimmt, da diese Dokumente ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthielten.

In dem Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Telio GmbH vom 16. Dezember 2019 lassen drei Punkte aufhorchen: Erstens sollen mehr Haftraumtelefone installiert werden. Zweitens gibt es eine paradoxe Formulierung zur Ankündigung von Überwachung während des Telefonats. Drittens fehlt eine Möglichkeit, die im Jahr 2020 selbstverständlich sein sollte: Häftlinge anzurufen – von außen.

Kosten für das Land: 0,00 EUR

Das Niedersächsische Justizministerium gab dagegen nur die Leistungsbeschreibung heraus, ohne weitere Teile wie AGB und Rahmenvertrag. Das muss es auch nicht: Niedersachsen hat weder ein Transparenz- noch ein Informationsfreiheitsgesetz. Die Leistungsbeschreibungen beider Länder ähneln sich erstaunlicherweise sehr.

Wie wir im Dezember 2019 berichteten, ermöglicht Telio mit seinen Produkten die Kommunikation und Überwachung von Gefangenen. Dabei erhebt die Firma hohe Preise, über deren Höhe sie sich ausschweigt. Einzelne Anfragen von Parlamentarier:innen können zwar Licht in das Dunkel bringen, aber genaue Auflistungen der Leistungen, die Telio in den Gefängnissen erbringt, waren bislang nicht bekannt. Nun konnten wir eben diese Leistungsbeschreibung befreien.

In den Vertragsunterlagen wird klargestellt: Die Kosten für die Installationen, Instandhaltung und weitere Wartung der Telio-Produkte übernimmt Telio selbst. Das Land zahlt dafür nichts. Die Kosten werden vielmehr an die Gefangenen weitergegeben – über die Telefongebühr. Und die ist hoch. Ein Anruf in das Mobilfunknetz kann dabei bis zu 23 Cent pro Minute betragen.

Mehr Haftraumtelefone

Dr. Jan Fährmann, Jurist und Mitarbeiter am Forschungsinstitut für öffentliche und private Sicherheit Berlin, ist Experte auf dem Gebiet der Gefangenenkommunikation. Er veröffentlichte im vergangenen Jahr seine Dissertation zum Thema. Auf Nachfrage bestätigt er die Entwicklung weg von Flurtelefonen hin zu mehr Haftraumtelefonen. Am Telefon berichtet er, dass es Fälle gab, in denen sich Gefangene gegenseitig von den Flurtelefonen verdrängten, wodurch es zu Gewalt und Nötigungen kam.

Haftraumtelefone führten somit zu einer Win-Win-Win-Situation, sagt Fährmann: Für Gefangene ermöglichten sie mehr Privatsphäre während des Telefonats. Für die öffentlichen Betreiber der Justizvollzugsanstalten (JVA) bedeuteten sie bessere Resozialisierung durch Verminderung der oben genannten Effekte und mehr Ruhe im Vollzug. Und für Telio bringen sie höhere Einnahmen, da die Gefangenen mehr telefonieren.

Keine Ansage bei richterlicher Anordnung zum Abhören

Unter dem Punkt „Mithören von Telefongesprächen“ aus der Leistungsbeschreibung heißt es:

Es muss vor dem Verbindungsaufbau eines jeden Telefongespräches eine automatische Ansage erfolgen, sobald die theoretische Möglichkeit des Mithörens besteht. Diese Ansage ist für die Gefangenen und Untergebrachten kostenfrei. Falls nur eine richterlich angeordnete Telefonüberwachung gemäß Strafprozessordnung (StPO) besteht, darf diese Ansage nicht erfolgen. (Hervorhebung durch uns)

Diese Formulierung deutet auf eine paradoxe Situation hin: Wenn die Gefangenen immer davon ausgehen müssen, dass JVA-Beamte mithören, dann könnten sie im Fall einer richterlich angeordneten Überwachung sehr einfach merken, dass ebendiese angeordnet wurde – weil die Ansage fehlt. Das entstandene Paradoxon kann uns die Pressestelle des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern nicht erklären. Ein Sprecher antwortet auf die Frage, ob diese Praxis zielführend sei: „Ja, denn nach § 100a StPO darf die Telekommunikation auch ohne Wissen der Betroffenen überwacht und aufgezeichnet werden.“

Keine Anrufe von außen

Ein Merkmal, das in der Leistungsbeschreibung fehlt, ist die Möglichkeit für Angehörige oder andere Menschen in Freiheit, die Gefangenen anzurufen. Jegliche Verbindungen müssen demnach aus der JVA heraus in die Außenwelt stattfinden. Nicht mal um einen Rückruf kann gebeten werden. Für Manuel Matzke, Bundessprecher der Gefangenengewerkschaft GG/BO, ist dieser Zustand „unvermittelbar“ und „insgesamt nicht zu verstehen“.

Die JVA könne ja die einwählenden Telefonnummern genau so kontrollieren und überprüfen, wie sie es auch bei ausgehenden Anrufen tue, sagt Matzke. In der Sicherungsverwahrung sei dies schon möglich. In der Sicherungsverwahrung sitzen Menschen in JVAs ein, die ihre eigentliche Strafe schon büßten, jedoch „für die Allgemeinheit gefährlich“ seien. Es ist eine Präventivhaft, die von Menschenrechtsorganisation scharf kritisiert wird.

Weiter sagt Matzke, dass „die deutsche Justiz Telio das Monopol quasi zu Füßen legt und somit die finanzielle Ausbeutung von Gefangenen duldet und sogar unterstützt, obwohl sie eine Fürsorgepflicht hat, welche auch die finanziellen Belange der Gefangenen betrifft“. Telios Tarife von bis zu 23 Cent pro Minute wurden vom Bundesverfassungsgericht als „marktüblich“ eingeschätzt.

Nio? Nio!

Telio rühmt sich mit seiner internationalen Verbreitung und besitzt seit Anfang August einen neuen Internetauftritt. Dieser bringt Einblick in ein Produkt namens „Nio“, über das wir im Dezember erstmals berichteten. Zu dem Zeitpunkt war nur bekannt, dass es ein Multimedia- und Sonderprodukt für Berlin war. Nun scheint Nio marktreif zu sein. Nio wird nun offensiv neben den älteren Produkten PHONio und ROOMio beworben.

Telio reagierte auf eine Konfrontation nicht. In dieser fragten wir unter anderem, warum ihr Impressum neuerdings – nach der Überarbeitung ihrer Webseite – mangelhaft sei: Darin fehlen Angaben wie Geschäftsführer und eine ladungsfähige Anschrift.

Screenshot der Telio-Produktseite zu Nio
Einzigartig und kosteneffizient! - Alle Rechte vorbehalten Screenshot von tel.io

Korrektur vom 11.09.2020 17:10 Uhr: Der Satz zur Sicherungsverwahrung wurde präzisiert.


Leistungsbeschreibung

Dienstleistungskonzession über die Einrichtung sowie die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für Gefangene in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gegenstand des Auftrages ist die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen unter Verwandlung einer Telekommunikationsanlage in 4 Liegenschaften von Justizvollzugseinrichtungen Mecklenburg-Vorpommerns. Die technische Infrastruktur der einzelnen Liegenschaften darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

Die Inanspruchnahme der Dienstleistung (Nutzung der Flur- und Haftraumtelekommunikationssysteme) erfolgt auf Grundlage individueller Benutzerkonten für jeden Gefangenen und Untergebrachten ausschließlich auf Guthaben-Basis.

Die jeweilige Justizvollzugseinrichtung ist die Betreiberin der Telekommunikationsanlage. Vertragspartner und Konzessionsgeber aus dem zu schließenden Rahmenvertrag über die Dienstleistung ist das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Die Telekommunikationsdienstleistung erstreckt sich auf die Verwaltung des Telefonverkehrs der Gefangenen und Untergebrachten, die Abrechnung angefallener Telefonentgelte, die Einrichtung und Wartung der notwendigen Hard- und Software.

Der Konzessionsnehmer als Anbieter der Dienstleistung stellt hierfür dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Telekommunikationssysteme (Flur- und Haftraumtelefonie mit entsprechender Hard- und Software) in der nachfolgenden Liegenschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern bereit und richtet diese ein.

Die Baupläne der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung werden nicht an den Bieter herausgegeben, sondern zur örtlichen Einsichtnahme in der jeweiligen Vollzugseinrichtung zur Verfügung gestellt. Zur Erstellung des Angebots wird eine Vor-Ort-Besichtigung dringend empfohlen.

JVA Bützow, Kühlungsborner Straße 28a, 18246 Bützow

Benötigte Endgeräte
Anzahl Flurtelefone: 18
Anzahl Haftraumtelefone: derzeit 235,
davon 20 in der Abteilung Sicherungsverwahrung
(ab ca. 2022 zuzüglich 216)
Benötigte AdministrationsPCs
PCs: 2
Drucker: 2
Beschreibung der technischen Infrastruktur

  • für die Administrations-/Arbeitsplätze steht eine strukturierte CAT-Verkabelung zur Verfügung
  • für die Vollzugsbereiche A,H und SV steht eine Netzwerkverkabelung in die Haftbereiche zur Verfügung (Verteilung über Patchfelder in den Haftbereichen)
  • für die Vollzugsbereiche Haftkrankenabteilung C, D und G steht eine durchgängige analoge Zweidrahttelefonverbindung zur Verfügung

JVA Neustralitz, Am Kaulksee3, 17235 Neustrelitz

Benötigte Endgeräte
Anzahl Flurtelefone: 19
Anzahl Haftraumtelefone: ab ca. 2022 zusätzlich 259
Benötigte AdministrationsPCs
PCs: 5
Drucker: 2
Beschreibung der technischen Infrastruktur

  • die Flurtelefone sind mittels J-Y(ST)Y-Verkabelung angeschlossen
  • die Administrations-Arbeilsplätze sind mittels — J-Y(ST)Y-Verkabelung angeschlossen
  • für die Haftraumtelefone ab ca. 2022 is: eine CAT-Verkabelung vorgesehen

JVA Stralsund, Franzenshöhe 12, 18439 Stralsund

Benötigte Endgeräte
Anzahl Flurlelefone: 9 (ab 2020 zusätzlich 4)
Anzahl Haftraumtelefane: ab ca. 05/ 2022 zusätzlich 138
Benötigte AdministrationsPCs
PCs: 3 (ab ca. 05/ 2022 zusätzlich 3)
Drucker: 2
Beschreibung der technischen Infrastruktur

  • durchgängige Koax-Verkabelung von der Kopfstation über die Unterverteilungen bis in den Haftraum
  • für die AdministrationsPCs liegt eine CAT-Verkabelung vor
  • die Flurtelefone sind mittels CAT-Verbindung (im offenen Vollzug) oder mittels J-Y — Verkabelung (im geschlossenen Vollzug) angeschlossen
  • für die Haftraumtelefone ab ca. 05/ 2022 ist eine CAT-Verkabelung vorgesehen

JVA Waldeck, Zum Fuchsbau 1, 18196 Dummerstorf

Benötigte Endgeräte
Anzahl Flurtelefone: 19
Anzahl Haftraumtelefone: 281
Benötigte AdministrationsPCs
PCs: 7
Drucker: 2
Beschreibung der technischen Infrastruktur

  • durchgängige Koax-Verkabelung von der Kopfstation, in die Hafträume steht eine strukturierte CAT7-Verkabelung zur Verfügung
  • die Flurtelefone sind mittels J-Y(ST)Y-Verkabelung angeschlossen
  • die Administrations-/Arbeitsplätze sind mittels J-Y(ST)Y-Verkabelung angeschlossen

Der Konzessionsnehmer trägt die Kosten für Hardware. Verbrauchsmaterialien, notwendige Verkabelungen. soweit das vorhandene Leitungsnetz nicht genutzt werden kann.

Die Endgeräte werden sowohl in einzelnen Hafträumen als auch auf Stationsfluren vom Konzessionsnehmer installiert und kostenfrei zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für die sonstige notwendige Hardware (AdministrationsPCs, Drucker einschließlich Verbrauchsmaterial), das Anschlussmaterial und die Administrationssoftware. Zum Anschlussmaterial gehören auch die notwendigen DVI-KVM-Switche von den zu stellenden AdministrationsPCs an die vorhandenen Bildschirme.

Der Konzessionsnehmer versichert diese Komponenten eigenständig und eigenverantwortlich gegen auftretende Schäden. Die Justizvollzugseinrichtungen haften nicht für Schäden, die durch Gefangene ocer Untergebrachte verursacht werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsmittelprüfungen erfolgen durch den Konzessionsnehmer auf eigene Kosten. Dem Konzessionsnehmer obliegt der Betrieb, die Wartung, Aktualisierung, Instandsetzung und der Ersatz der eingesetzten Hard- und Softwarekomponenten auf seine Kosten.

Systemanforderungen

Gefangenen- und Untergebrachtenkonto

Den Gefangenen und Untergebrachten wird auf Antrag ein gebührenfreies Telefonkonto, welches sich in der Ausgestaltung nach verschiedenen Kontenvorlagen ausrichtet, die sich wiederum nach Haftarten kategorisieren lassen, zur Verfügung gestellt. Die Gefangenen- und Untergebrachtenkonten werden zentral in einem durch die Justizvollzugseinrichtung gepflegten System eingerichtet, aufgeladen und verwaltet.

Die Konten müssen manuell ge- und entsperrt werden können. Die Sperrung kann zeitlich befristet werden; nach Fristablauf endet die Kontensperre automatisiert.

Die Gefangenen und Untergebrachten erhalten die Kontonummer bei Beantragung des Kontos zusammen mit einer personifizierten Identifikationsmöglichkeit. Die Kosten hierfür trägt der Konzessionsnehmer.

Die einzelnen Verbindungen und Verbindungsversuche müssen konkreten Endgeräten und somit einzelnen Hafträumen und Flurtelefonen zugeordnet werden können.

Bei Verlegungen von Gefangenen zwischen den vorgenannten Jusizvollzugseinrichtungen muss eine Kontenverlegemöglichkeit durch aktive Aufnahmebestätigung der aufnehmenden Justizvollzugseinrichtung mit Übernahme des kompletten Datensatzes (Verbindungs- und Guthabendaten) von der abgebenden Justizvollzugseinrichtung bestehen.

Im Rahmen der Telefonkontonutzung müssen flexible Gesprächslimitierungsmöglichkeiten für jede Justizvollzugseinrichtung bestehen. Diese müssen sich mindestens auf die Auswahl der Gesprächsteilnehmer bzw. die angerufene Nummer, die Gesprächsdauer Gesprächszeiten und Gesprächskosten beziehen.

Bei Entlassung von Gefangenen und Untergebrachten werden die Konten der Gefangenen oder Untergebrachten ausschließlich von Seiten der Justizvollzugseinrichtung geschlossen. Der Konzessionsnehmer zahlt das Restguthaben auf dem Konto an die Justizvollzugseinrichtung zur Weitergabe an die Gefangenen oder Untergebrachten aus. Geschlossene Konten können von der Justizvollzugseinrichtung wieder aktiviert werden.

Einzahlmöglichkeit von außen

Die Einzahlmöglichkeit von außen muss vorhanden sein. Diese muss durch die Justizvollzugseinrichtung bzgl. des einzahlbaren Guthabenbetrages einschränkbar und auswertbar sein.

Kostenfreie Guthabenabfrage

Die Gefangenen oder Untergebrachten müssen die Möglichkeit haben, ihr aktuelles Restguthaben kostenfrei abfragen zu können.

Kostenfreie Hotline

Für Kontoinhaber und Einzahler muss eine kostenfreie Hotline eingerichtet werden. Diese muss werktags mindestens in der Zeit von 16.00 Uhr his 20.00 Uhr erreichbar sein.

Endgeräte

Durch den Konzessionsnehmer sind kabelgebundene Endgeräte für die Haftraumtelefonie mit einer Anschlusskabellänge von mindestens 1 Meter his maximal 3 Meter zu stellen. Die Flurtelefone müssen zusätzlich manipulationsgeschützt sein. Eine intuitive und einfache Bedienung der Telefone muss gewährleistet sein. Bei den Flurgeräten muss darüber hinaus – soweit nicht bauseits vorhanden – eine Vorrichtung installiert werden, die gegen das unbefugte Mithören schützt.

Ersatzgeräte sind in der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung‘ vorzuhalten. Als ausreichend wird eine Bereitstellung von zwei Geräten Flurtelefonie und fünf Geräten Haftraumtelefonie angesehen. Der Gerätetausch muss ohne vorherige Schulung des Personals der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung durchgeführt werden können.

Mehrsprachigkeit der Bedienerführung

Die Sprachführung für die Gefangenen und Untergebrachten hat mindestens folgende Sprachen zu unterstützen:

  • Deutsch
  • Englisch
  • Polnisch
  • Türkisch
  • Russisch
  • Französisch
  • Arabisch
Telefonwege

Es dürfen grundsätzlich nur ausgehende Gespräche möglich sein. Rufweiterleitungen werden vom System erkannt und unterbunden.

Eingehende Gespräche (Rückruffunktion) sind aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (20 Haftraumtelefone in der JVA Bützow) für die Untergebrachten unter den Vorgaben des Konzessionsgebers zu ermöglichen.

Administrationssoftware

Die Administrationssoftware muss intuitiv und einfach zu nutzen sein. Sie dient der zentralen Kontrolle und Administration der Telefonanlage.

Vergabe von Berechtigungsrollen / Benutzer- und Rollensystem

Für die Eingaben Nutzung und Auswertung der Systemsoftware und der Sicherheitseinstellungen sind verschiedene Berechtigungsrollen und damit verbundene Nutzungsbeschränkungen einzurichten. Die Berechtigungen werden durch die Justizvollzugseinrichtung eingerichtet und verwaltet.

Die Verwaltungssoftware verfügt dabei über ein personalisiertes Login-System.

Schulung des Personals

Das Personal ist auf Kosten des Konzessionsnehmers ausreichend zu Schulen. Schulungen bei Updates sind in Absprache kostenfrei durchzuführen.

Schwarz- und Weißlisten

Das Telefonsystem muss die Funktionalität aufweisen, zwischen einer für die oder den einzelnen Gefangenen und Untergebrachten gespeicherten sogenannten Schwarz- und Weißliste zu unterscheiden. Bei der Weißliste ist den Gefangenen und Untergebrachten ein Verbindungsaufbau nur möglich, wenn sich die angewählte Rufnummer auf der Liste befindet. Bei der Schwarzliste ist den Gefangenen und Untergebrachten ein Verbindungsaufbau zu allen Rufnummern möglich, die nicht auf dieser Liste stehen.

Beide Listen müssen sowohl global als auch für einzelne Telefonkonten anwendbar sein. Dabeii überlagert die Schwarzliste die Weißliste. Die Listen werden ausschließlich durch die Justizvollzugseinrichtungen eingerichtet und gepflegt.

Erkennbarkeit der Gesprächsteilnehmer

Aktive Verbindungen müssen darstellbar sein. Hierzu gehören mindestens folgende Informationen:

  • angerufene Nummer (ggf. mit hinterlegter Bezeichnung)
  • Kontoinhaber
  • Standort des Endgerätes.
Mithören von Telefongesprächen

An jedem Standort eines AdministrationsPCs muss die Möglichkeit des gänzlichen und auch teilweisen Mithörens von Telefongesprächen bestehen.

Es muss vor dem Verbindungsaufbau eines jeden Telefongespräches eine automatische Ansage erfolgen, sobald die theoretische Möglichkeit des Mithörens besteht. Diese Ansage ist für die Gefangenen und Untergebrachten kostenfrei. Falls nur eine richterlich angeordnete Telefonüberwachung gemäß Strafprozessordnung (StPO) besteht, darf diese Ansage nicht erfolgen.

Unterbrechung von Telefongesprächen

Es muss jederzeit für die Justizvollzugseinrichtung die Möglichkeit bestehen, aktive Verbindungen zu trennen.

Aufzeichnen von Telefongesprächen

Es muss die Möglichkeit bestehen, Gespräche aufzuzeichnen und zeitversetzt anzuhören.

Ausleitung von Telefongesprächen

Es muss die Möglichkeit bestehen, Gespräche an Dritte auszuleiten und vor Ort zu überwachen.

Krisenfall

Es muss durch die Justizvollzugseinrichtung jederzeit möglich sein, die Endgeräte zusammen oder einzeln zu deaktivieren (sogenanntes Not-Aus).

Auswertungsmöglichkeiten

Die Konten und Telefonverbindungen der Gefangenen und Untergebrachten müsse auswertbar sein. Die ausgewerteten Daten können dabei in CSV- und PDF-Formate auf ein lokales USB-Speichermedium an vorher definierten Rechnern exportiert oder direkt sortiert werden. Die Ausweitung muss mindestens folgende Kriterien/Zuordnungen unterstützen:

  • Welche Kontostände ergeben sich global?
  • Wer hat welche Rufnummer von welchem Endgerät angerufen und wie oft?
  • Welche Rufnummer wurde von welchem Benutzerkonto angewählt?
  • Welche Rufnummern kommen in mehreren und welchen persönlichen Weißlisten vor?
  • Welche Rufnummern wurden am häufigsten in der Justizvollzugseinrichtung und von einzelnen Gefangenen oder Untergebrachten angewählt?
  • Welche Anrufe wurden von wem und mittels weichen Endgerätes über eine Dauer von unter 30 Sekunden geführt?
  • Rufnummernsuche ab mindestens zwei Ziffern
  • Suchfunktion nach Gefangenen- oder Untergebrachtenkonten (konkreter Name, Buchungsnummer und/oder alphabetische Aufstellung)
  • Einstellung von Einzelverbindungs- und -versuchsnachweisen persönlich und global mit den Informationen über
    • Datum-/Uhrzeit
    • das genutzte Endgerät
    • die gewählte Rufnummer mit Anschlussinhaber (soweit hinterlegt)
    • den Verbindungsstatus (Verbindung erfolgreich bzw. nicht erfolgreich, da besetzt, vorher beendet, abgebrochen, nicht genehmigte aber angewählte Rufnummer)
    • die Gesprächsdauer
    • die Gesprächskosten
    • eine Gesprächsaufzeichnung.
Servicenummer

Für die jeweilige Justizvollzugseinrichtung ist eine kostenfreie Servicenummer einzurichten. Diese steht werktags an mindestens 8 Stunden in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Verfügung.

Störungsbeseitigung

Die Störungsbeseitigung sollte unverzüglich, spätestens aber am Ende des auf die Störungsmeldung folgenden Werktages erfolgt sein.

Die Störungsbeseitigung ist für die Justizvollzugseinrichtung und die Gefangenen und Untergebrachten kostenfrei.

Datenschutz

Der Konzessionsnehmer speichert die zur ordnungsgemäßen Entgeltermittlung und Abrechnung erforderlichen Daten sowie die sonstigen im Rahmen des mit dem Konzessionsgeber laufenden Vertragsverhältnisses entstehenden kundenbezogenen Daten (Verbindungsdaten) im Auftrag des Konzessionsgebers gemäß den jeweils gültigen Datenschutzvorschriften. Dabei sind für gespeicherte Daten individuelle Löschungsfristen einstellbar.

Personenbezogene Daten müssen zentral oder dezentral in den Justizvollzugseinrichtungen gespeichert werden. Der Konzessionsnehmer ist für die regelmäßige Datensicherung verantwortlich.
Ein Wartungszugriff dar nur nach Freigabe durch die jeweilige Justizvollzugseinrichtung und unter Nutzung eines Dokumentationsprotokolls erfolgen. Eine Datenhaltung von personenbezogenen Daten außerhalb der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung ist nicht zulässig.

Server

Falls bauseits nicht vorhanden, sind die Server mit einer eigenen USV auszustatten.

10 Ergänzungen

  1. Erinnert etwas an die Situation in Krankenhäusern. Dort werden die Telefonkosten oft noch in Kosten „pro Einheit“ angegeben – dabei gibt es Telefoneinheiten seit der Liberalisierung Mitte der 90er nicht mehr. Ein frecher Trick, um Kosten zu verschleiern. Immerhin sind Mobiltelefone in den allermeisten Krankenhäusern nicht mehr verboten.

    1. Hier hat man auf die Berechnung von Telefonkosten verzichtet.
      a) War der Arbeitsaufwand zum manuellen Abkassieren zu groß
      b) Hatte man die Erfahrung gemacht, das die Patienten besser genesen, wenn sie
      frei telefonieren können, was seit Einführung der Fallpauschale erstes Ziel geworden ist: Patienten so schnell wie möglich rauswerfen (vulgo „blutige Entlassung“)
      c) Seit dem man den EMV-Vorwand mit den Handies nicht mehr bringen konnte spielten die Krankenbett-Telefone eh keine Rolle mehr.

  2. „In der Sicherungsverwahrung sitzen Menschen in JVAs ein, die noch keine Straftat begangen haben.“ -> dies stimmt meines Wissens nach nicht. Sicherungsverwahrung wird im Kontext einer Verurteilung verhängt und schließt, so wie ich es verstanden habe, an eine Haftstrafe bzw. Unterbringung in einer psychatrischen Anstalt an.
    vgl. dazu:
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html

    1. Ich glaube ,bin mir zwar nicht sicher aber es kommen auch Menschen in eine Sicherungsverwahrung die eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen.Deshalb sind sie noch keine Straftäter.

      1. @Anonymous
        „Ich glaube ,bin mir zwar nicht sicher aber es kommen auch Menschen in eine Sicherungsverwahrung die eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen.“

        Das ist in den Polizeigesetzen der Länder verankert. Es ist kein Bundesgesetz!
        Ich musste auch erst suchen – aber gefunden:

        „Im Eilverfahren führte die CSU damit den zeitlich unbegrenzten Präventivgewahrsam ein.“
        https://netzpolitik.org/2019/bayerisches-polizeigesetz-19-personen-wochenlang-in-praeventivgewahrsam/

        1. Nein. Diese Form der „Gefährder“-Präventivhaft ist nicht vergleichbar mit der Sicherungsverwahrung, die im Anschluss an eine normale Haft stattfindet.

  3. Die Firma Telio als Monopolist in sämtlichen Haftanstalten der Bundesrepublik; durch (bisherige) Geheimhaltung geschützte Verträge zwischen den Ländern und Telio – zu Lasten von Haftinsassen.
    Wie war das noch gleich: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer, demokratischer Rechtsstaat.

  4. „Es muss vor dem Verbindungsaufbau eines jeden Telefongespräches eine automatische Ansage erfolgen, sobald die theoretische Möglichkeit des Mithörens besteht. “

    Hört diese Ansage nur der Gefangene oder ist sie auch Pflicht für den Angerufenen in Freiheit?

    1. Leider konnte ich dies noch nicht abschließend klären. Von meinem Rechtsverständnis sollte diese Ansage beide Parteien hören. Manuel Matzke von der GG/BO geht auch davon aus.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.