Menübutton
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf gem. § 9 GastG (Gaststättengesetz) einer Stellvertretungserlaubnis. Antragssteller und Erlaubnisinhaber ist der Gewerbetreibende, nicht der Stellvertreter.
Ein Stellvertreter ist, wer den Gewerbebetrieb im Namen und für Rechnung des Inhabers, im Übrigen aber selbständig führt. Er hat den Behörden gegenüber für eine ordnungsgemäße Betriebsführung einzustehen.
Gebühr
Bearbeitungszeit
Der Antrag ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 – 3 Monate nach Abgabe aller Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
Zum Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) sind nachstehend genannte Unterlagen mit einzureichen:
Zusätzliche Hinweise
Hinweis über die nach abschließender Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag (Genehmigung oder Ablehnung) ergehende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Binz, Jasmunder Str. 11, 18609 Ostseebad Binz, einzulegen.
Rechtsgrundlagen
Michael HansenZimmer 101Tel. +49 (0) 38393 / 374-37E-Mail
Hochscrollen