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Link to original content: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/insurance/accident/index_de.htm
Kfz-Versicherungsschutz im Ausland - Your Europe

Kfz-Versicherungsschutz im Ausland

Bei einem Notfall können Sie überall in der EU per Mobil- oder Festnetztelefon die kostenlose Notrufnummer wählen.

Wenn Sie im Ausland einen Unfall haben, gilt das Recht des betreffenden Landes. Deshalb müssen Sie Schadensersatzansprüche möglicherweise in anderer Weise geltend machen als in Ihrem Heimatland.

Falls Sie im Ausland in einen Unfall verwickelt sind, verlassen Sie nicht den Unfallort! Reden Sie mit dem Unfallgegner und verständigen Sie erforderlichenfalls die Polizei und/oder den Rettungsdienst.

Notieren Sie die notwendigen Informationen über den Unfallgegner und den Unfallhergang.

Unfallbericht

Sie sollten am Unfallort einen Unfallbericht ausfüllen.

Das entsprechende Unfallberichtsformular erhalten Sie in der Regel von Ihrer Versicherungsgesellschaft. Einige Versicherungsverbände haben ein gemeinsames „Europäisches Unfallberichtsformular" entwickelt. Damit können Sie rasch alle erforderlichen Informationen zusammenstellen und Ihre Ansprüche einfacher geltend machen.

Falls Sie keinen Unfallbericht und kein Versicherungsformular haben, notieren Sie folgende Informationen:

  • Datum und Ort des Unfalls
  • Verletzte, Sachschäden und Zeugen (Personalien aufnehmen!)
  • Personalien des Unfallgegners (Name, Anschrift, Telefonnummer usw.)
  • Angaben zur Versicherung des Unfallgegners (einschl. Nummer der Versicherungspolice)
  • Informationen über das Fahrzeug des Unfallgegners (Kennzeichen, Land der Zulassung, Marke und Typ; gleiches gilt ggf. für den Anhänger)
  • eingeschaltete Polizeidienststelle
  • Unfallhergang

Wenn Sie sich mit dem Unfallgegner über den Unfallhergang einig sind, sollten Sie eine Erklärung unterschreiben. Das erleichtert die Abwicklung der Versicherungsformalitäten.

Wichtig: Geben Sie kein Schuldeingeständnis ab und unterzeichnen Sie den Unfallbericht nur, wenn Sie ihn vollständig verstehen!

Bei Uneinigkeit regelt Ihre Versicherung die Streitigkeit mit der Versicherung des Unfallgegners. Die Versicherungen stützen sich dabei auf das Polizeiprotokoll, die Schadensschätzung oder andere Informationen.

Zur Stützung Ihres Anspruchs sollten Sie folgende Belege zusammenstellen:

  • Fotos, Aufnahmen
  • Zeugenaussagen und/oder
  • Polizeiprotokoll

Sie müssen den Unfall Ihrer Versicherung melden – auch wenn Sie keine Ansprüche erheben wollen.

In welcher Situation befinden Sie sich?

Die Europäische Kommission übernimmt für den Inhalt externer Internetseiten keine Verantwortung.

Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, ob er eine unbegrenzte Haftpflichtdeckung anbietet, insbesondere für Personenschäden.

Das EU-Recht gewährleistet auch, dass Sie die höchstmögliche Haftpflichtdeckungssumme erhalten (s. u.).

Fallbeispiel

Wie das EU-Recht Ihnen die höchstmögliche Haftpflichtdeckung garantiert

In Ihrem Heimatland gilt die von der EU festgelegte Mindestdeckungssumme für die Haftung von 1 120 000 Euro bei Sachschäden. Sie verursachen einen Unfall in einem anderen Land, in dem die Mindestdeckungssumme bei 1 200 000 Euro liegt. Die entstandenen Sachschäden werden auf 1 180 000 Euro geschätzt und liegen damit 60 000 Euro über der in Ihrem Land geltenden Summe.

Selbst wenn Sie mit Ihrem Versicherer keine höhere Deckung vereinbart haben, genießen Sie Versicherungsschutz für die Schadenshöhe von 1 180 000 Euro, da nach dem EU-Recht die vorteilhafteste Deckung gilt – in diesem Fall jene des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Unfälle mit einem nicht versicherten Fahrer

Schalten Sie die Polizei ein, wenn Sie in einen Unfall mit einem nicht versicherten oder unfallflüchtigen Fahrer verwickelt werden. Ihre Versicherungsgesellschaft kann Sie in diesem Fall ebenfalls beraten.

Sie können auch die Entschädigungsstelle Ihres Landes en  einschalten. Diese kann tätig werden, wenn das Fahrzeug des Unfallgegners nicht versichert ist oder das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann.

Entschädigungsverfahren

Wenn Sie aufgrund des Unfalls einen Verlust, Personen- oder Sachschaden erlitten haben, können Sie Schadensersatz fordern . Normalerweise müssen Sie Ihre Forderung innerhalb eines bestimmten Zeitraums einreichen – erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung.

Ansprüche im Ausland erheben

Sie sollten Ihre Schadensersatzforderung bei der Versicherungsgesellschaft en en des Unfallverursachers einreichen.

Ansprüche nach Rückkehr ins Heimatland erheben

Sie haben zwei Möglichkeiten:

1. Reichen Sie Ihre Schadensersatzforderung bei der nationalen Vertretung der Versicherungsgesellschaftdes Unfallverursachers ein.

Der Schadenregulierungsbeauftragte in Ihrem Land wird die Angaben prüfen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Begleichung Ihrer Forderung auszuhandeln. Um in Erfahrung zu bringen, ob die betreffende Versicherungsgesellschaft in Ihrem Land eine nationale Vertretung hat, wenden Sie sich an ein nationales Grüne-Karte-Büro/Informationszentrum en .

2. Reichen Sie Ihre Schadensersatzforderung bei der Entschädigungsstelle Ihres Landes ein.

Falls die Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners keine Vertretung in Ihrem Heimatland hat, können Sie Ihre Forderung bei der en Ihres Landes einreichen. Diese kann Ihnen auch helfen, wenn das Fahrzeug des Unfallgegners nicht versichert ist oder das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann.

Fallbeispiel

Reichen Sie Ihre Schadensersatzforderung dort ein, wo es für Sie am einfachsten ist.

Ignacio lebt in Spanien. Während eines Urlaubs in Deutschland wurde er Opfer eines durch einen deutschen Fahrer verursachten Unfalls. Da er kein Deutsch spricht, hatte er Schwierigkeiten, seine Entschädigungsforderung in Deutschland einzureichen.

Deshalb reichte er seine Forderung nach seiner Rückkehr bei der spanischen nationalen Entschädigungsstelle ein. So umging er das Sprachproblem und erhielt seine Entschädigung.

Entschädigungsangebot oder Antwort innerhalb von drei Monaten

Sofern die Schuldfrage unstrittig ist und ein Schadensgutachten vorliegt, sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach Einreichen Ihrer Entschädigungsforderung ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot erhalten.

Ist hingegen die Frage nach dem Unfallverursacher oder der Höhe des Ihnen zustehenden Schadensersatzes nicht geklärt, so sollten Sie eine mit Gründen versehene Antwort auf die in Ihrem Antrag enthaltenen Darlegungen erhalten.

Falls Sie nicht innerhalb von drei Monaten ein Angebot oder eine Antwort erhalten, haben Sie Anspruch auf Verzinsung des von der Versicherung angebotenen oder Ihnen gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrags.

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 02/01/2023
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