Firmenwagen
Firmenwagen müssen in dem Staat zugelassen werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Beschäftigter des Unternehmens sind, solange das Fahrzeug im Namen des Unternehmens gekauft wurde.
Nutzung des Firmenwagens im EU-Ausland
Weniger als 6 Monate
Wenn Sie aus beruflichen Gründen regelmäßig zwischen verschiedenen EU-Ländern hin- und herfahren, müssen Sie mit Polizeikontrollen rechnen.
Die Polizei kann Einsicht in Ihren Beschäftigungsvertrag oder Belege für ihre Berufstätigkeit in dem betreffenden EU-Land verlangen, insbesondere wenn Sie nachts oder am Wochenende unterwegs sind.
Fallbeispiel
Andrea arbeitet als Verkäufer bei einem italienischen Unternehmen. Er ist u. a. für Marketing in Ungarn, Bulgarien und Rumänien zuständig. Deshalb reist er regelmäßig beruflich mit seinem italienischen Dienstwagen in diese Länder. Er wird häufig von der rumänischen Polizei angehalten, die überprüft, ob er rechtmäßig mit einem in Italien zugelassenen Fahrzeug in Rumänien unterwegs ist.
Aus diesem Grund führt er stets seinen Arbeitsvertrag und eine Genehmigung seiner Firma zur beruflichen Nutzung seines Dienstfahrzeugs außerhalb Italiens mit sich.
Länger als 6 Monate
In manchen Ländern können Sie eine Ausnahme von den Zulassungsbestimmungen beantragen, um dort länger als 6 Monate mit einem Firmenwagen fahren zu können. Erkundigen Sie sich im Voraus bei der zuständigen nationalen Behörde, ob diese Möglichkeit besteht.
Fallbeispiel
Marco arbeitet für ein finnisches Unternehmen. Seine Firma entsendet ihn für ein Jahr nach Portugal. Während der Zeit in Portugal braucht er seinen finnischen Firmenwagen. Damit er den Wagen in Portugal länger als 6 Monate mit finnischen Kennzeichen fahren kann, muss er bei den portugiesischen Behörden eine Sondergenehmigung beantragen, die sogenannte „Guia de Circulação".
Nach Erhalt dieser Genehmigung der portugiesischen Behörden kann er sein in Finnland zugelassenes Auto für den Zeitraum seines Aufenthalts in Portugal dort nutzen.
Als Grenzgänger in der EU
Wenn Sie Grenzgänger sind – also in einem Land arbeiten, aber in einem angrenzenden Land leben und mindestens einmal pro Woche nach Hause zurückkehren – dürfen Sie Ihren Firmenwagen in Ihrem Wohnsitzland nutzen, ohne ihn dort anmelden zu müssen, wenn Sie den Wagen
- für Fahrten zwischen Ihrem Arbeitsplatz und Ihrem Wohnort ODER
- vorwiegend beruflich nutzen.
Fallbeispiel
Jacob zog vor einem Jahr in die Niederlande, aber er betreibt weiterhin seine Zahnklinik in Belgien. Während einer routinemäßigen Verkehrskontrolle stellte die niederländische Polizei fest, dass er in den Niederlanden wohnt. Er sollte ein Bußgeld zahlen und sein Auto in den Niederlanden anmelden.
Jacob erhob Einspruch und erklärte, dass er sein Auto speziell für seine unternehmerische Tätigkeit gekauft habe (was er durch Rechnungen nachwies), dass es in Belgien auf sein Unternehmen zugelassen sei und er es zudem in den Niederlanden überwiegend für berufliche Zwecke nutze.
Die niederländischen Behörden prüften die Unterlagen und hoben die Geldbuße auf.
Als Grenzgänger außerhalb der EU
Liegt der Firmensitz außerhalb der EU, so gibt es keinen Spielraum für die private Nutzung des Firmenwagens.
Ihren außerhalb der EU zugelassenen Firmenwagen können Sie in der EU nur für Fahrten zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Dienstort sowie für berufliche Fahrten nutzen.
Alle Tätigkeiten, denen Sie in der EU nachzugehen haben, müssen in Ihrem Arbeitsvertrag genannt sein.
Andernfalls muss die Firma möglicherweise Einfuhrabgaben auf das Fahrzeug entrichten.
Fallbeispiel
Diana lebt in Frankreich, arbeitet aber in der Schweiz für ein schweizerisches Unternehmen. Als sie eines Sonntags mit ihrem Auto unterwegs war, wurde sie von der französischen Polizei angehalten. Die Polizei hat ihr mitgeteilt, dass sie ihren in der Schweiz zugelassenen Firmenwagen in Frankreich nur für Fahrten zum Arbeitsplatz oder zu beruflichen Zwecken nutzen dürfe.
Da die Schweiz nicht Teil der EU ist, muss Diana nachweisen, dass sie ihren Firmenwagen in Frankreich zu beruflichen Zwecken nutzt. Andernfalls muss die Firma möglicherweise Kfz-Steuern auf das Fahrzeug entrichten.
Private Nutzung des Firmenwagens
Wenn Sie Ihren Firmenwagen sowohl für private als auch für berufliche Zwecke nutzen möchten, muss das in Ihrem Arbeitsvertrag deutlich angegeben sein.
Warnhinweis
Beachten Sie, dass ein Firmenwagen hauptsächlich für die Arbeit oder für berufliche Zwecke und nur gelegentlich zu privaten Zwecken genutzt werden darf.
Fallbeispiel
Magda lebt in der Tschechischen Republik und arbeitet in der Slowakei. Sie fährt einen in der Slowakei zugelassenen Firmenwagen, vorwiegend in der Slowakei sowie von ihrem Dienstort zu ihrer Heimatstadt.
Sie hat mit ihrer Firma vereinbart, dass sie den Wagen auch für private Zwecke in der Tschechischen Republik nutzen darf. Sie kann dies tun, sofern es in ihrem Arbeitsvertrag deutlich vorgesehen ist. Dann sollten sich keine Probleme mit der tschechischen Polizei ergeben.
Ausleihen des Firmenwagens
Wenn Sie Ihren Firmenwagen vorübergehend in einem anderen EU-Land nutzen, sollten Sie ihn nicht anderen Personen (z. B. Angehörigen) zur Verfügung stellen.
In manchen Ländern können Ausnahmen von dieser Regel zulässig sein, sofern die Nutzung des Fahrzeugs durch eine andere Person im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Erkundigen Sie sich im Voraus bei der nationalen Zulassungsstelle, ob diese Möglichkeit besteht.
Länderspezifische Informationen
Wie ist die Nutzung Ihres Firmenwagens in den verschiedenen EU-Ländern geregelt?