Mitnahme von tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln oder Pflanzen
Mitführen von tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln oder Pflanzen in der EU
Wenn Sie in der EU reisen, können Sie Fleisch- oder Milcherzeugnisse mitführen, solange sie für Ihren persönlichen Verbrauch bestimmt sind. Dies gilt auch für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse wie Schnittblumen, Obst oder Gemüse, sofern sie in einem EU-Land angebaut wurden und frei von Schädlingen oder Krankheiten sind.
In diesem Zusammenhang umfasst die EU die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz.
Diese Vorschriften gelten auch, wenn Sie Fleisch-, Milch- oder Pflanzenerzeugnisse in Ihrem Gepäck mitführen oder diese online bestellen oder per Post versenden lassen.
Warnhinweis
Bei örtlichen Tierseuchen oder Schädlingsausbrüchen können die Art und die Menge der Erzeugnisse, die Sie mitführen dürfen, Beschränkungen unterliegen.
Sondervorschriften für die Färöer und Grönland
Wenn Sie von den Färöern oder aus Grönland einreisen, dürfen Sie kleine Mengen von Fleisch- und Milcherzeugnissen für den persönlichen Verbrauch mitführen. Es gibt keine mengenmäßigen Beschränkungen für Fisch oder Fischerzeugnisse.
Erzeugnis | Menge pro Person | Zusätzliche Beschränkungen |
---|---|---|
Fleisch oder Fleischerzeugnisse |
10 kg |
Keine |
Milch und Milcherzeugnisse |
10 kg |
Keine |
Honig, Eier und Eierzeugnisse |
10 kg |
Keine |
Schnecken |
10 kg |
Keine |
Muscheln, lebend (Austern, Muscheln) |
10 kg |
Keine |
Ausnahmen – Säuglingsmilch (in Pulverform) und Säuglingsnahrung, aus medizinischen Gründen benötigte Lebensmittel, spezielles Tierfutter
Sie können eine begrenzte Menge (weniger als 10 kg) Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung, aus medizinischen Gründen benötigte Lebensmittel oder spezielles Tierfutter mitführen, sofern
- die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen;
- die Erzeugnisse sich in handelsüblichen Verpackungen befinden;
- die Verpackung nicht geöffnet wurde, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
Vorschriften für Reisen aus einem Nicht-EU-Land
Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land in die EU reisen, dürfen Sie keinerlei Fleisch- oder Milcherzeugnisse mitführen. Sie können jedoch eine begrenzte Menge Obst und Gemüse sowie Eier, Eierzeugnisse und Honig mitführen. Begrenzte Mengen von Fisch oder Fischerzeugnissen sind ebenfalls zulässig.
Erzeugnis | Menge pro Person | Zusätzliche Beschränkungen |
---|---|---|
Ausgeweidete frische Fischereierzeugnisse oder zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse |
20 kg oder 1 Fisch (je nachdem, welches Gewicht größer ist) |
|
Fischereierzeugnisse, die von den Färöern oder aus Grönland stammen |
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Waren von den Färöern oder aus Grönland außer zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Fischereierzeugnisse |
Ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg. | |
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Schnittblumen |
Es ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis frei von bestimmten Schädlingen ist. | |
Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung |
Höchstens 2 kg |
|
Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter |
Höchstens 2 kg |
|
Andere als die vorstehend genannten Erzeugnisse, die weder Fleisch noch Milch enthalten (z. B. Honig) | 2 kg |
Keine |
Kontrollen bei der Einreise in die EU
Bei Ihrer Ankunft in der EU werden Sie möglicherweise durch die zuständigen Behörden kontrolliert. Von Ihnen mitgeführte Fleisch- oder Milcherzeugnisse, die Sie nicht angegeben haben, werden beschlagnahmt und vernichtet. Sie können auch mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich verfolgt werden.
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Pflanzen
Wenn Sie in der EU reisen, dürfen Sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs mitführen. In den meisten EU-Ländern gelten jedoch strenge Vorschriften für die Mitnahme gefährdeter Tiere oder Pflanzen bzw. von Erzeugnissen, die von gefährdeten Tieren oder Pflanzen stammen. In einigen Fällen benötigen Sie möglicherweise eine Genehmigung. Sie dürfen beispielsweise nur 125 g Störkaviar mitführen. Für eine größere Menge benötigen Sie eine Genehmigung.
Informationen zu diesen speziellen Arten finden Sie in der EU-Bezugsdatenbank zum Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten en . Sie können aber auch die CITES-Behörde en Ihres Landes kontaktieren, um zu erfragen, ob für die Tier- oder Pflanzenart, die Sie mitführen möchten, eine spezielle Genehmigung erforderlich ist.