Besteuerung von Mutter- und Tochtergesellschaften
Grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen
Doppelbesteuerung und andere Probleme bei der Besteuerung grenzüberschreitender Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Sitzmitgliedstaaten sind vermeidbar.
Voraussetzungen:
- Mutter- und Tochtergesellschaften haben ihren Sitz für Steuerzwecke in verschiedenen EU-Ländern
- Mutter- und Tochtergesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer und können nicht davon befreit werden
- Mutter- und Tochergesellschaften sind ordnungsgemäß als Gesellschaft oder Körperschaft eingetragen (Rechtsformen: Inc., S.A., GmbH., LLC usw.)
- die Muttergesellschaft hält mindestens 10 % der Kapitalanteile (oder Stimmrechte) der in einem anderen EU-Land ansässigen Tochergesellschaft
Befreiung von der Quellensteuer
Die Quellensteuer kann vor der Steuererklärung auf Unternehmensgewinne einbehalten werden. Danach wird sie gegebenenfalls erstattet oder muss nachgezahlt werden. Die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ausgeschütteten Gewinne können von der Quellensteuer befreit werden (in beide Richtungen):
- die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne
- die von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne
Voraussetzung ist, dass die Länder beider Gesellschaften Mitglieder der EU sind.
Vermeidung von Doppelbesteuerung
Zu gleichzeitigen Steuerforderungen mehrerer Länder (Doppelbesteuerung) kommt es, wenn Steuervorschriften nicht ordnungsgemäß eingehalten werden. So vermeiden Sie die doppelte Besteuerung Ihrer Gewinnausschüttungen:
- Beantragen Sie im Sitzmitgliedstaat der Muttergesellschaft eine Steuerbefreiung oder eine Steuergutschrift für die von der Tochtergesellschaft und etwaigen Enkelgesellschaften auf ihre Gewinne abgeführte Körperschaftsteuer.
Hybridanleihen – doppelte Nichtbesteuerung
Zu einer doppelten Nichtbesteuerung kann es kommen, wenn Sie Zahlungen auf grenzüberschreitende Hybridanleihen behandeln wie
- eine steuerbefreite Gewinnausschüttung im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft;
- eine steuerlich abzugsfähige Ausgabe im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft.
Um dies zu vermeiden,
- muss das Land der Muttergesellschaft die zugeflossenen Gewinnausschüttungen besteuern;
- sollte das Land der Tochtergesellschaft darüber unterrichtet werden, dass die ausgeschütteten Gewinne steuerlich abzugsfähig sind.
Welche Arten von Unternehmen fallen unter diese Regelung?
- Private Unternehmen
- Aktiengesellschaften
- Europäische Unternehmen
- Europäische Genossenschaften
In einigen Fällen entscheiden die Mitgliedstaaten selbst, welche Unternehmen von diesen Regeln betroffen sind. Mehr erfahren Sie im Anhang der Richtlinie (Link siehe unten).