Schutz der Privatsphäre im Internet
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Nicht zustimmungspflichtige Cookies
Unter anderem in den folgenden Fällen ist keine Zustimmung erforderlich:
- Cookies, die lediglich der Übertragung einer Mitteilung dienen, wie z. B. Cookies, die die Bearbeitung von Webserver-Anfragen über einen Pool von Geräten anstelle eines einzigen Geräts ermöglichen (Lastverteilung).
- Auch Cookies, die unbedingt erforderlich sind für eine Online-Dienstleistung, die ein Nutzer ausdrücklich angefordert en hat, sind nicht zustimmungspflichtig. Dazu zählen z. B. Nutzer-Input-Cookies (für das Ausfüllen eines Online-Formulars oder die Nutzung eines Warenkorbs beim Online-Shopping auf Ihrer Website) oder Authentifikationscookies (wenn Nutzer sich auf Ihrer Website authentifizieren, um sich einzuloggen und beispielsweise ihr Bankkonto aufzurufen).
Zustimmungspflichtige Cookies
Bestimmte Cookies erfordern die Zustimmung Ihrer Nutzer, bevor Sie sie für die Erfassung der Nutzerdaten verwenden können. Dies bedeutet, dass Cookies nicht beim ersten Öffnen der Seite abgelegt werden dürfen. Sie können die Cookies erst ablegen und die damit gesammelten Informationen nutzen, wenn Sie die Zustimmung des Nutzers eingeholt haben.
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Verwendungszweck der Cookies
Wenn Sie zustimmungspflichtige Cookies verwenden, müssen Sie den Personen, die auf Ihrer Website surfen, klare und umfassende Informationen über die auf der Website verwendeten Cookies und deren Zweck bereitstellen. Ihre Nutzer sollten die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung je nach Zweck der verschiedenen Cookie-Arten zu erteilen, z. B. gesonderte Einwilligungen für Tracking-Cookies.
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