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Verordnungen
- Internationale Aktivitäten
- Nationale Meldesysteme
- Aktivitäten der ECHA zu Nanomaterialien im Rahmen von REACH und CLP
- Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR) und Nanomaterialien
- Überblick über die REACH-Informationsanforderungen und die verfügbaren Methoden
- Kosmetika
- Lebensmittel
- Medizinprodukte
- Arbeitnehmerschutz
Verordnungen
In der EU unterliegen Nanomaterialien demselben strengen Rechtsrahmen, der die sichere Verwendung sämtlicher Chemikalien und Gemischen gewährleistet, nämlich der REACH- und der CLP-Verordnung. Das bedeutet, dass gefährliche Eigenschaften von Nanoformen von Stoffen beurteilt und ihre sichere Verwendung gewährleistet werden muss. Darüber hinaus gibt es spezifische Bestimmungen über Nanomaterialien in branchenspezifischen Rechtsvorschriften wie für Lebensmittel, Biozide und Kosmetikerzeugnisse.
Um den Terminus Nanomaterialien zu definieren, hat die Europäische Kommission eine Empfehlung bereitgestellt, die sich ungeachtet der von einem Material ausgehenden Gefahren oder Risiken ausschließlich auf die Größe der Partikel stützt, aus denen das Material besteht. Diese Definition erstreckt sich auf natürliche, bei Prozessen anfallende und hergestellte Materialien und dient als Grundlage für die Umsetzung regulatorischer Vorschriften für diese Gruppe von Materialien. In einigen Gesetzgebungsbereichen ist die Triebfeder zur Festlegung rechtlicher Verpflichtungen für Nanomaterialien jedoch, dass sie im Vergleich zu größeren Partikeln unterschiedliche Eigenschaften aufweisen können.
Alle Stoffe, die in den Anwendungsbereich von REACH fallen, müssen registriert werden, damit sie rechtmäßig in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden dürfen. Je nach in Verkehr gebrachter Menge müssen Hersteller und/oder Importeure im Rahmen ihrer Registrierung Informationen sowohl über die Wirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt als auch über gefährliche Nanoformen vorlegen – eine Schätzung der Exposition über den gesamten Lebenszyklus hinweg.
Für Nanomaterialien gilt dieselbe Verpflichtung. Wenn Stoffe gefährliche Eigenschaften aufweisen, müssen sie nach der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) der ECHA gemeldet und so gekennzeichnet und verpackt werden, dass ihre sichere Verwendung gewährleistet ist.
Die Unternehmen sollten bei der Registrierung nach REACH transparent vorgehen und eindeutig angeben, wie sie verfahren sind, um die Sicherheit der Nanoformen zu gewährleisten, und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das potenzielle Risiko angemessen zu beherrschen. Die Leitlinien der ECHA bieten Unternehmen weitere Hilfestellung bei der Ermittlung und Meldung der Eigenschaften ihrer Nanoformen.
Neben REACH und CLP gibt es weitere branchenspezifische Rechtsvorschriften in der EU für spezifische Produktgruppen. Beispiele hierfür sind Biozide, Pflanzenschutzmittel, Kosmetikerzeugnisse, Arzneimittel, Spielzeug, Lebensmittel und Elektrogeräte.
In der EU werden Rechtsvorschriften über Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutz in aller Regel im Wege von Richtlinien umgesetzt. Wenn Nanomaterialien ein Risiko für Umwelt, Arbeitnehmer oder Verbraucher bergen, gelten die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen allgemeinen Bestimmungen in gleicher Weise für Nanomaterialien und für alle anderen Formen eines Stoffes. Beispiele für Richtlinien sind die Wasserrahmenrichtlinie, die Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit und die Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug.
More information
- Nanomaterials in EU legislation
- REACH Regulation
- Classification, Labelling and Packaging regulation
- Biocidal Products Regulation
- Safety and health legislation
- General Product Safety Regulation
- The European Commission’s 2nd Regulatory Review on nanomaterials 2012
- The European Commission's Recommendation on the definition of nanomaterial (2022/C 229/01) (2022)
- The European Commission's Recommendation on the definition of a nanomaterial (2011/696/EU) (2011)
- NANoREG framework for the safety assessment of nanomaterials
- Germany BMBF report 2013, “Nano-DE Report 2013”
- Germany BMBF report 2016, “Action Plan Nanotechnology 2020”
- Denmark - Danish Ministry of the Environment / Environmental Protection Agency - Nanomaterials
- Switzerland - Federal Office of Public Health FOPH - Nanotechnology
- European Commission
- EU Agencies
- European Agency for Safety and Health at Work (EU-OSHA) - Managing nanomaterials in the workplace
- European Food Safety Authority (EFSA) - Nanotechnology
- European Medicines Agency (EMA) - Nanomedicines