Zusammenfassung der Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme von SVHC in die Kandidatenliste ergeben

Unternehmen können aufgrund der Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste rechtliche Verpflichtungen haben. Diese Verpflichtungen, die ab dem Zeitpunkt der Aufnahme gelten‚ beziehen sich nicht nur auf die aufgeführten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch auf ihr Vorkommen in Erzeugnissen.

Stoffe in Erzeugnissen

Pflicht, Kunden und Verbraucher zu informieren (gemäß REACH)

EU- oder EWR-Lieferanten von Erzeugnissen, die Stoffe auf der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Massenprozent enthalten, müssen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur Verfügung stellen.

Auf Anfrage eines Verbrauchers müssen EU- oder EWR-Lieferanten von Erzeugnissen, die Stoffe auf der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Massenprozent enthalten, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur Verfügung stellen. Diese Informationen sind innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens bereitzustellen.

Pflicht, die ECHA zu benachrichtigen (gemäß REACH)

EU- und EWR-Hersteller oder -Importeure von Erzeugnissen müssen die ECHA benachrichtigen, wenn ihr Erzeugnis einen Stoff auf der Kandidatenliste enthält. Diese Verpflichtung gilt, wenn der Stoff in den betreffenden Erzeugnissen in Mengen von mehr als einer Tonne pro Hersteller/Importeur pro Jahr enthalten ist und wenn der Stoff in den betreffenden Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Massenprozent enthalten ist.

Die Mitteilungen müssen spätestens 6 Monate nach der Aufnahme in die Kandidatenliste eingereicht werden. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn:

der Hersteller oder Importeur eines Erzeugnisses die Exposition von Mensch und Umwelt während der Verwendung und Entsorgung des Artikels ausschließen kann. In diesen Fällen hat der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses jedoch geeignete Anweisungen zu geben.
Der Stoff wurde bereits für diese Verwendung registriert.

Pflicht, die ECHA zu benachrichtigen (gemäß Abfallrahmenrichtlinie) (SCIP-Datenbank)

EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Massenprozent enthalten, wenn sie diese in der EU in Verkehr bringen, müssen sie der ECHA Informationen über diese Erzeugnisse übermitteln. Diese Informationen werden in der SCIP-Datenbank veröffentlicht, die gemäß der Abfallrahmenrichtlinie eingerichtet wurde. Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen über Erzeugnisse, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, den Abfallbetreibern und Verbrauchern zur Verfügung stehen.

 

Sicherheitsdatenblätter für Stoffe als solche und Stoffe in Gemischen

EU- und EWR-Lieferanten von Stoffen auf der Kandidatenliste (die entweder als solche oder in Gemischen geliefert werden) müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

Abschnitt 15 der bereits bestehenden Sicherheitsdatenblätter sollte aktualisiert werden, um der Einstufung des Stoffes als besonders besorgniserregender Stoff (Artikel 31 Absatz 9 Buchstabe a) Rechnung zu tragen.

EU- und EWR-Lieferanten von Gemischen, die nach der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008 nicht als gefährlich eingestuft sind, müssen den Empfängern auf Anfrage ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • das Gemisch enthält mindestens einen Stoff mit einer Einzelkonzentration im Gemisch ≥ 0,1 % Massenprozent bei nicht gasförmigen Gemischen;
  • dieser Stoff ist auf der Kandidatenliste gemäß Artikel 57 Buchstabe d (persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT)), e (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB)) oder f (Stoff, der ebenso besorgniserregend ist) aufgeführt.

Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung aller EU- und EWR-Lieferanten von Gemischen, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft sind, den Empfängern auf Anfrage ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, wenn das Gemisch einen Stoff mit einer Einzelkonzentration von ≥ 1 % Massenprozent bei nicht gasförmigen Gemischen und von ≥ 0,2 % vol bei gasförmigen Gemischen enthält, der eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

Minimierung von Freisetzungen

Für Stoffe, die die PBT- und vPvB-Kriterien erfüllen, und spätestens, wenn diese als solche in die Kandidatenliste aufgenommen wurden, müssen die Hersteller und Importeure die in ihren länderspezifischen Empfehlungen enthaltenen Informationen verwenden, wenn sie an ihren Standorten Risikomanagementmaßnahmen, die die Exposition und Emissionen von Mensch und Umwelt minimieren, durchführen und nachgeschalteten Anwendern empfehlen. Auf der Grundlage dieser Empfehlung müssen die nachgeschalteten Anwender geeignete Maßnahmen ermitteln und anwenden, um die damit verbundenen Risiken angemessen zu beherrschen.