Beim Aufenthalt im Freien müssen wir alle einige Regeln beachten. Was ist aber im eigenen Garten rechtlich erlaubt und was nicht? Damit es für alle "fein" ist, müssen einige Regeln beachtet werden. Sie sollten auch daran denken, dass nicht alles zu jeder Zeit gestattet ist.
- Musizieren, Singen, Schreien und ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt.
- Ohne zwingenden Grund ist das Starten von Kraft- und Motorfahrrädern auf privaten Wegen und Grundstücken generell zu unterlassen; ebenso das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art.
- Maschinen und Geräte, wie zum Beispiel Ketten- und Kreissägen, Laubbläser, Heckenscheren, Häcksler etc., dürfen nur an Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag), ausgenommen in der Zeit von 12 bis 15 Uhr und von 19 bis 6 Uhr in Betrieb genommen werden. An Sonn- und Feiertagen ist dies verboten.
- Zum Thema "Rasenmähen": Diesem Vergnügen dürfen Sie mit einem motorbetriebenen Rasenmäher ebenfalls nur an Werktagen, ausgenommen in der Zeit von 12 bis 15 und von 19 bis 6 Uhr frönen. Der Betrieb von selbstfahrenden elektrischen Rasenmähern, wenn diese so eingestellt sind, dass Betriebsgeräusche an der nächstgelegenen Grundgrenze kaum mehr wahrnehmbar sind, ist gestattet.
- Beim Grillen sollten Sie darauf achten, dass Nachbarn nicht "eingeräuchert" werden, das ist nämlich auch nicht erlaubt.
Übersicht - Mäh- und Ruhezeiten
Gemäß der Lärmschutzverordnung darf man den Rasen von Montag bis Samstag von 6 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr mähen. Verboten ist es in der Mittagsruhe von 12 bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Eine Ausnahme gibt es für selbstfahrende elektrische Rasenmäher, deren Betriebsgeräusche an der Grundstücksgrenze kaum mehr wahrnehmbar sind.
Ruhezeiten für laute Aktivitäten wie Abspielen von Musik, Singen und Schreien im Freien gelten von Montag bis Samstag zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 22 bis 8 Uhr.