Wald (Definition) - Betreten des Waldes
Wald im Sinne des Forstgesetzes sind mit Holzgewächsen (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Bei der Beurteilung ob es sich um Wald handelt, ist immer nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur auszugehen, d.h. eine Eintragung der Nutzungsart "Wald" im Grundbuch bzw. auch das Fehlen einer solchen Eintragung sagt nichts über die Eigenschaft als Wald in der Natur aus.
Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionalen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
Der Wald darf von
jedermann zu Erholungszwecken betreten werden.
Ausnahmen bestehen zum Beispiel dort, wo die Behörde in speziellen Fällen ein Betretungsverbot verfügt hat für Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen.
Darüber hinausgehende Benützung, wie z.B.
Zelten, Befahren (Mountainbiking) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Das Abfahren mit Ski im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet.
Der Waldeigentümer ist berechtigt, Wald von der Benützung zu Erholungszwecken
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen befristet oder dauernd auszunehmen (Sperre). Dies ist z.B. in Gefährdungsbereichen der Holzfällung, bei Baustellen von Bringungsanlagen, in Schadholzgebieten u.ä. möglich. Die Kenntlichmachung gesperrter Gebiete ist in der forstlichen Kennzeichnungsverordnung geregelt.
Nebennutzungen (Waldweide und die Streugewinnung) dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Erhaltung des Waldes und seine Wirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung) dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Forstlicher Bewuchs
folgende Holzgewächse gelten als forstlicher Bewuchs:
Nadelgehölze:
Tanne, Gemeiner Wacholder, Lärche, Fichte, Zirbe, Bergkiefer, Schwarzkiefer, Weiß-(Rot-)kiefer, Eibe
und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten der Gattungen Abies, Cedrus, Chamaecyparis, Larix, Metasequoia, Picea, Pinus, Pseudotsuga, Sequoiadendron, Thuja, Tsuga;
Laubgehölze:
Feldahorn, Spitzahorn, Bergahorn, Rosskastanie, Schwarzerle, Weiß-(Grau-)erle, Grünerle, Birke, Moorbirke, Hainbuche, Edelkastanie, Hasel, Rotbuche, Quirlesche (Schmalblättrige Esche), Esche, Mannaesche, Walnuss, Wildapfel, Hopfenbuche, Silberpappel, Graupappel, Schwarzpappel, Zitterpappel, Vogelkirsche, Traubenkirsche, Wildbirne, Zerreiche, Traubeneiche, Flaumeiche, Stieleiche, Robinie, Mehlbeere, Eberesche (Vogelbeere), Speierling, Elsbeere, Winterlinde, Sommerlinde, Bergulme, Flatterulme, Feldulme und bestandesbildende Arten der Gattung Salix und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden der Gattungen Acer, Ailanthus, Betula, Carya, Corylus, Elaeagnus, Fagus, Fraxinus, Gleditsia, Juglans, Liriodendron, Platanus, Populus, Prunus, Quercus und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten
Rodungen (Rodungsanmeldung / Rodungsbewilligung)
Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. Die Forstbehörde (Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz) kann jedoch unter verschiedenen Voraussetzungen eine Rodung bewilligen.
Unter gewissen Umständen ist eine Anmeldung ausreichend, sollte diese nicht ausreichen, ist eine Bewilligung erforderlich.
Rodung (anmeldepflichtig)
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Nur möglich bei Rodungen, wenn
- die Rodefläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt und
- der Antragsberechtigte das Rodungsverfahren unter Beischluss der unten angeführten Unterlagen einbringt und wenn
- die Behörde den Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlagen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach durchgeführt werden kann.
Die Rodungsanmeldung ist schriftlich bei der Forstbehörde einzubringen und hat Folgendes zu enthalten:
- das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche sowie Grundstücksnummer und Katastralgemeinde und
- den Rodungszweck.
Dieser Anmeldung ist Folgendes anzuschließen:
- ein Grundbuchsauszug (beinhaltend A, B und C-Blatt), welcher nicht älter als 3 Monate sein darf (1fach);
- eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht (3fach).
- Anrainerverzeichnis, der an die Rodefläche anrainenden Grundstücke unter Anführung des Namens und der Adresse des Grundstückseigentümers sowie der Grundstücksnummer (1fach).
- Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, so ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Rodung schriftlich nachzuweisen.
Die Forstbehörde hat über anmeldepflichtige Rodungen innerhalb von 6 Wochen ab Einlangen zu entscheiden.
Antragstellung
Ist eine Anmeldung nicht ausreichen, so ist schriftlich bei der Forstbehörde (Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz) um eine Bewilligung anzusuchen.
Die Forstbehörde kann eine Rodungsbewilligung erteilen, wenn
- es kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald gibt oder - sollte dies nicht der Fall sein -
- wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung sind insbesondere begründet:
- in der umfassenden Landesverteidigung
- im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr
- im Post-oder öffentlichen Fernmeldewesen
- im Bergbau,
- im Wasserbau,
- in der Energiewirtschaft
- in der Agrarstrukturverbesserung
- im Siedlungswesen oder
- im Naturschutz
Rodungsbewilligungen können auf Dauer oder befristet (z.B. für die Dauer eines Schotterabbaues) erteilt werden.
Der Rodungsantrag ist schriftlich bei der Forstbehörde einzubringen und hat Folgendes zu enthalten:
- das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche sowie Grundstücksnummer und Katastralgemeinde und
- den Rodungszweck.
Diesem Antrag ist Folgendes anzuschließen:
- ein Grundbuchsauszug (beinhaltend A, B und C-Blatt), welcher nicht älter als 3 Monate sein darf (1fach);
- eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht (3fach).
- Anrainerverzeichnis, der an die Rodefläche anrainenden Grundstücke unter Anführung des Namens und der Adresse des Grundstückseigentümers sowie der Grundstücksnummer (1fach).
- Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, so ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Rodung schriftlich nachzuweisen.
Anmerkung:
Bei Erteilung einer Rodungsbewilligung ist ein Ausgleich des Verlustes an Waldflächen durch Vorschreibung einer Ersatzaufforstung anzustreben. Falls dies nicht möglich ist, kann ein Geldbetrag als Ersatz vorgeschrieben werden.
Antragstellung
Waldteilungen
Verbot der Waldteilung
Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
Das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 legt als Mindestausmaß 1 Hektar (bei einer Mindestbreite von 40 m) fest.
Ausnahmen vom Teilungsverbot sind zu erteilen, wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die forstlichen Nachteile erheblich überwiegt (Interessen der Landesverteidigung, Enteignung zugunsten einer Gebietskörperschaft), insbesondere auch dann, wenn bereits mit einer Rodungsbewilligung versehene oder als Nicht-Wald festgestellte Grundstücksteile abgeteilt werden sollen.
Der Antrag ist schriftlich bei der Forstbehörde (Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz) einzubringen, diesem Antrag ist die Vermessungsurkunde beizulegen.
Forstliche Bringungsanlagen
Unter
Bringung versteht man die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage. Die Bringung hat stets unter möglichster Schonung des Waldes bzw. Waldbodens zu erfolgen.
Forstliche Bringungsanlagen sind Forststraßen und Forstliche Materialseilbahnen.
Errichtung von Bringungsanlagen
Die Errichtung von Bringungsanlagen bedarf in der Regel einer Bewilligung der Forstbehörde (Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz)
Nur hinsichtlich bestimmter Forststraßen besteht eine bloße Anmeldepflicht.
Nach Fertigstellung der Anlage hat die Behörde die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen.
Bringung über fremden Boden
Grundsätzlich ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte befugt, Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Grund zu bringen und diese im Bedarfsfall dort zu lagern, sofern die Bringung sonst überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Wie diese Bringung zu erfolgen hat, entscheiden die Parteien selbst. Nur bei fehlender Einigung ist eine behördliche Entscheidung notwendig.
Bringungsgenossenschaften
Grundeigentümer können sich zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen.
Die Aufsicht über die Genossenschaften hat die Forstbehörde.