Servicebeschreibung
Die Meldung berechtigt zur Nutzung eines Handsprechfunkgerätes mit digitalem Selektivruf (Digital Selective Calling; DSC) für die Teilnahme am beweglichen Seefunkdienst.
VHF – Handsprechseefunkgerät mit DSC Voraussetzungen und Bestimmungen
- Die Ship Station Licence und die maritime Kennung werden nur ausgestellt, resp. zugeteilt wenn der Antragsteller im Besitz eines entsprechenden Fähigkeitsausweises für die Sportschifffahrt ist
- Falls das Handsprechseefunkgerät nicht auf einem Schiff unter Schweizer Flagge eingesetzt werden soll, hat sich der Benutzer im Gastland über mögliche Auflagen zu informieren
- Der Betrieb von Handsprechseefunkgeräten in der Schweiz ist generell verboten. In den meisten Meeranrainerstaaten ist der Betrieb an Land ausdrücklich verboten
- Der Benutzer des Handsprechseefunkgerätes ist für die Einhaltung der nationalen und internationalen Vorschriften verantwortlich
- Das Handsprechseefunkgerät mit DSC und GNSS darf ausschliesslich für die Teilnahme am beweglichen Seefunkdienst verwendet werden
- Die Daten werden in die MARS-Datenbank (Maritime mobile Access and Retrieval System) der ITU (International Telecommunication Union) eingetragen: https://www.itu.int/en/ITU-R/terrestrial/mars/Pages/default.aspx
Support - Kontakt
Bundesamt für Kommunikation
Sektion Funkkonzessionen
Zukunftstrasse 44
Postfach 256
2501 Biel/Bienne
E-Mail: kf-fk@bakom.admin.ch
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