Zeugnisverweigerungsrecht
Jeder Abgeordnete kann Angaben über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter Mitteilung gemacht haben, verweigern. Ebenso kann er die Herausgabe von Gegenständen verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter übergeben wurden. Das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot wirken fort, wenn der Abgeordnete aus dem Abgeordnetenhaus ausscheidet. Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und der Schutz vor Beschlagnahme gelten auch für die Mitarbeiter von Abgeordneten.