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Volksentscheid – Abgeordnetenhaus Berlin
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Blick auf die Büstengalerie im Abgeordnetenhaus Berlin
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Volksentscheid

War ein Volksbegehren erfolgreich, so können die Bürger im Wege des Volksentscheids je nach Inhalt des Volksbegehrens die Verfassung ändern oder ein Gesetz beschließen, das Parlament auflösen oder einen sonstigen Beschluss fassen, wenn die jeweils notwendigen Mehrheiten vorliegen:

- Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten (siehe Wahlberechtigung) zustimmt.
- Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung von Berlin ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich zumindest die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
- Ein Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist angenommen, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die vorzeitige Beendigung stimmt.

Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Entwurf eines Gesetzes oder sonstigen Beschlusses gleichzeitig zur Abstimmung stellen.