Berufsbeistandschaft
Die durch das Friedensgericht des Seebezirks behördlich angeordneten Beistandschaften (nach Art. 393 und 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB) im Erwachsenenschutz betreffen einzelne oder mehrere Lebensbereiche der betroffenen Personen. Eine Beistandschaft wird nur errichtet, wenn die Schutzbedürftigkeit einer Person nicht mittels anderer Lösungen aufgefangen werden kann beispielsweise durch das private Umfeld der betroffenen Person, durch gemeinnützige Organisationen oder durch sonstige öffentliche Dienste. Erweist sich eine Beistandschaft als nötig, so ist die konkrete Massnahme „massgeschneidert“ auszugestalten. Sie ist individuell auf die Bedürfnisse der betroffenen Person zugeschnitten. Dies können Vertretungen, Mitwirkungen oder Begleitungen in finanziellen, administrativen, rechtlichen oder persönlichen Angelegenheiten sein. Das Selbstbestimmungsrecht der hilfsbedürftigen Person soll nur soweit eingeschränkt werden, wie es zu deren Schutz nötig ist.
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