Volksfeind

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Begriff Volksfeind wird benutzt, um die Bekämpfung politischer Gegner zu rechtfertigen. Im 20. Jahrhundert war er im bolschewistischen Sowjetstaat und im Nationalsozialismus als ideologischer Kampfbegriff verbreitet.

Der Begriff wurde maßgeblich im Römischen Reich geprägt, wo spätestens seit 88 v. Chr. immer wieder Bürger zum hostis publicus erklärt wurden und fortan vogelfrei waren. In der Neuzeit wurde der Ausdruck ennemi du peuple in der Französischen Revolution vielfach verwendet, er diente zur Rechtfertigung der Terrorherrschaft. Nach der Machtübernahme der Bolschewisten in Russland wurde 1917 das russische Äquivalent враг народа, transkribiert wrag naroda von Lenin aufgegriffen und anstelle des ursprünglichen marxistischen Begriffs Klassenfeind genutzt, um Gegner zu brandmarken. Während der Säuberungen Stalins bezeichnete man damit massenweise angebliche Konterrevolutionäre, Diversanten, Saboteure und Spione sowie die Beschuldigten in der sogenannten „Ärzteverschwörung“. Zur Legalisierung diente der Artikel 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR, der auch in anderen Unionsrepubliken sinngemäß angewendet wurde. Andere totalitäre Regime pflegten ebenfalls ihre jeweiligen Gegner als „Volksfeinde“ oder „Staatsfeinde“ zu stigmatisieren und zu bestrafen.

Der hostis publicus im Römischen Reich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff des Volksfeindes (hostis publicus) stammt aus dem römischen Recht. Ursprünglich verstand man unter einem Feind (hostis) der Römer nur ein fremdes staatlich organisiertes Gemeinwesen, mit dem ein „gerechter Krieg“ zu führen war. Erst in der Krisenzeit der späten römischen Republik wurde der Begriff als hostis publicus auch bei inneren Konflikten verwendet. Man übertrug ihn nun auf einzelne Bürger, die beschuldigt wurden, sich als Feinde des eigenen Staates und Volkes zu betätigen. Ihnen wurde zur Last gelegt, Gesetze zu missachten, einen Umsturz zu planen und die republikanische Staatsform durch eine Tyrannis ersetzen zu wollen. Daher sollten sie nach der Meinung ihrer Gegner als Volksfeinde gelten und im Falle des Notstands wie äußere Landesfeinde ohne Gerichtsurteil getötet werden, damit der Staat gerettet werden könne. Diese Forderung widersprach allerdings dem Rechtsgrundsatz, dass ein Bürger, der politischer Verbrechen beschuldigt wurde, nur nach einem Schuldspruch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren getötet werden durfte.[1]

Ein Vorläufer war der Fall des Volkstribunen Tiberius Sempronius Gracchus, der 133 v. Chr. mit seinen Anhängern ohne Rechtsgrundlage von Gegnern erschlagen wurde, nachdem der zuständige Konsul ein ungesetzliches Einschreiten gegen ihn abgelehnt hatte. Die Tat wurde mit einem Notstand begründet, den der Volkstribun verschuldet habe. Sein Verhalten wurde als Hochverrat betrachtet. Daraus wurde ein (umstrittenes) Recht der Senatoren auf Gewaltanwendung abgeleitet, doch eine förmliche Erklärung zum hostis publicus gab es in diesem Fall noch nicht.[2]

Eine ähnliche Lage trat 121 v. Chr. ein, nachdem es zwischen den Anhängern des ehemaligen Volkstribunen Gaius Sempronius Gracchus und ihren Gegnern zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen war. Diesmal beschloss der Senat Kampfmaßnahmen gegen die Parteigänger der gracchischen Seite, die daraufhin als offenkundige Aufrührer angegriffen, besiegt und getötet wurden. Eine förmliche hostis-Erklärung war aber anscheinend auch diesmal noch nicht erfolgt.[3]

Die erste bezeugte förmliche hostis-Erklärung wurde 88 v. Chr. vom Senat auf Veranlassung Sullas beschlossen. Sullas Widersacher Gaius Marius und elf seiner Anhänger wurden als Staatsfeinde gebrandmarkt, da sie einen Aufstand entfacht und gegen die rechtmäßige Staatsgewalt Krieg geführt hätten. Als im folgenden Jahr die Parteigänger des Marius in Rom die Oberhand hatten, sorgten sie ihrerseits dafür, dass Sulla zum hostis erklärt wurde. Das Notstandsrecht wurde von der jeweils siegreichen Partei genutzt, um ihrem gewaltsamen Vorgehen eine Rechtsgrundlage zu verschaffen. Fortan wurde es üblich, eine als Aufrührer betrachtete Person zum hostis publicus („Staatsfeind“) oder hostis populi Romani („Feind des römischen Volkes“) zu erklären. Dieser Schritt machte aus einem Bürger einen Rechtlosen, der zu töten war.[4]

Eine der bekanntesten spätrepublikanischen hostis-Erklärungen ist diejenige gegen den Verschwörer Catilina im Jahr 63 v. Chr.[5]

In der römischen Kaiserzeit wurden wiederholt Kaiser bei ihrer Entmachtung oder auch postum nach ihrer Tötung vom Senat als Staatsfeinde geächtet. Damit war die Annullierung ihrer Verfügungen verbunden. Den ersten Versuch einer postumen hostis-Erklärung unternahm der Senat nach der Ermordung Caligulas. Einen entsprechenden Senatsbeschluss verhinderte jedoch der neue Kaiser Claudius, der einer Überordnung der senatorischen Gewalt über die kaiserliche, die daraus abgeleitet werden könnte, vorbeugen wollte. Nero wurde nach seinem Sturz vom Senat zum Staatsfeind erklärt; damit war ein Todesurteil verbunden. Weitere hostis-Erklärungen wurden u. a. gegen die Kaiser Otho und Didius Julianus ausgesprochen. Auch der im Senat verhasste Kaiser Hadrian wäre postum als Volksfeind geächtet worden, wenn sein Adoptivsohn und Nachfolger Antoninus Pius dem nicht widersprochen hätte.[6] Noch in den Bürgerkriegen der Spätantike waren hostis-Erklärungen keine Seltenheit, bekannte Fälle waren im 5. Jahrhundert die Generäle Stilicho und Heraclianus.

Französische Revolution

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz vom 22. Prairial, das am 10. Juni 1794 im Nationalkonvent unter der Federführung von Maximilien de Robespierre, dem Anführer der Jakobiner, angenommen wurde, ermächtigte das Revolutionstribunal, Volksfeinde zu bestrafen. Als Volksfeinde galten insbesondere Personen des Ancien Régime, die „entweder mit Gewalt oder mit List“ die Wiedereinführung der Monarchie anstrebten, oder denen Bestrebungen gegen den Nationalkonvent zur Last gelegt wurden. Als einzige Urteilsmöglichkeit war die Todesstrafe vorgesehen (Art. 7). Jeder Bürger wurde zur Denunziation angehalten (Art. 9). Wer der Verschwörung angeklagt wurde, hatte kein Anrecht auf Verteidigung (Art. 16).

Bolschewistischer Sowjetstaat

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Machtübernahme und Russischer Bürgerkrieg

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Lenin hielt den Radikalismus der Jakobiner während der Schreckensherrschaft für vorbildlich und schrieb 1917, die Bolschewiki müssten als die ,Jakobiner‘ des 20. Jahrhunderts etwas „Großes, Unvergängliches und Unvergessliches vollbringen“.[7]

Während der Oktoberrevolution bezeichnete der Rat der Volkskommissare unter dem Vorsitz Lenins in einem Aufruf An die ganze BevölkerungImperialisten“, „Gutsbesitzer“, „Bankiers“ und „ihre Verbündeten“, die „Kosakengeneräle“, als „Volksfeinde“. Kurz darauf erließ der Rat der Volkskommissare am 28. Novemberjul. / 11. Dezember 1917greg. ein Dekret, in dem die liberal orientierte Partei der Kadetten als „Partei der Volksfeinde“ gebrandmarkt und gleichzeitig die Verhaftung ihrer Führer angeordnet wurde.[8]

Der Begriff „Volksfeind“ erscheint auch im Artikel 131 der sowjetischen Verfassung von 1936.

Der Große Terror

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jeschow war als Leiter des NKWD für die Durchsetzung des von Stalin angeordneten Großen Terrors verantwortlich. Während der zweiten Moskauer Schauprozesse vom 23. bis zum 30. Januar 1937 veröffentlichten sowjetische Zeitungen eine Propagandakampagne zur Steigerung des Massenenthusiasmus und des Hasses gegenüber den „Volksfeinden“. Kurz darauf wurde die Sippenhaft für „Volksfeinde“ eingeführt. Am 5. Juli 1937 erfolgte ein Beschluss des Politbüros, wonach „alle Ehefrauen überführter Vaterlandsverräter, trotzkistischer Spione, der Inhaftierung in einem Lager für die Dauer von mindestens fünf bis acht Jahren unterliegen“ und deren Kinder in Kinderheimen und geschlossenen Internaten unterzubringen waren.[9] Jeschow wurde am 10. April 1939 selbst als besonders gefährlicher Volksfeind verhaftet und am 4. Februar 1940 hingerichtet.[10]

Kulakenoperation: Auf der Grundlage des NKWD-Befehls Nr. 00447 vom 30. Juli 1937, auch „Kulakenoperation“ genannt, wurden von August 1937 bis November 1938 insgesamt 800.000 bis 820.000 Personen als Kulaken verhaftet, davon mindestens 350.000 – eventuell bis zu 445.000 – erschossen, die übrigen in Lager des Gulag eingewiesen.[11] Noch vor der „Kulakenoperation“, am 25. Juli 1937, wurde der geheime NKWD-Befehl Nr. 00439 in Kraft gesetzt.

Deutsche Operation: Die sogenannte „Deutsche Operation“ richtete sich gegen Sowjetbürger deutscher Abstammung, deutsche Spezialisten, die Anfang der 1930er Jahre in die Sowjetunion gekommen waren, um beim sozialistischen Aufbau zu helfen, Emigranten aus Deutschland – auch Mitglieder der Kommunistischen Partei Deutschlands – sowie jeden, der berufliche oder persönliche Beziehungen zu Deutschland oder Deutschen unterhielt. Infolge dieses NKWD-Befehls wurden 55.005 Personen verhaftet, 41.898 von ihnen wurden erschossen, 13.107 zu Lagerhaft von fünf bis zu zehn Jahren verurteilt.

Polnische Operation: Aufgrund des NKWD-Befehls Nr. 00485 vom 11. August 1937, auch „Polnische Operation“ genannt, wurden 143.810 Sowjetbürger polnischer Abstammung oder mit polnisch klingenden Namen oder mit Arbeitskontakten oder privaten Verbindungen nach Polen verhaftet. 139.885 von ihnen wurden verurteilt, 111.091 erschossen.

Japanische Operation: Am 20. September 1937 folgte der NKWD-Befehl Nr. 00593 gegen Personen im Zusammenhang mit angeblichen terroristischen Aktivitäten sowie mit Spionage- und Sabotageakten, die von Japan initiiert worden seien. Besonders Sowjetbürger aus Harbin, das 1932 von japanischen Truppen besetzt worden war, gerieten pauschal in den Verdacht, für den japanischen Geheimdienst gegen die Sowjetunion tätig zu sein. 46.317 Personen aus diesem Kreis wurden verurteilt, 30.992 davon erschossen.

Lettische Operation: Die Lettische Operation, angeordnet im NKWD-Rundschreiben Nr. 49990 vom 30. November 1937, führte zur Verhaftung von 22.360 Personen lettischer Abstammung, von denen 16.573 erschossen wurden.[12]

Als letzter „Volksfeind“ in der Geschichte der Sowjetunion wurde Lawrenti Beria, ab 1938 Chef des NKWD, am 26. Juni 1953 verhaftet und ein halbes Jahr später am 23. Dezember erschossen.

In seiner Geheimrede Über den Personenkult und seine Folgen im Anschluss an den XX. Parteitag der KPdSU 1956 bezeichnete Chruschtschow entgegen den historischen Fakten Stalin als den ausschließlichen Urheber des Begriffs „Volksfeind“.[13] In der „Bibel“ des Stalinismus Kurzer Lehrgang der Geschichte der KPdSU (B), welche nach den Vorgaben und unter Mitwirkung Stalins verfasst wurde, heißt es beispielsweise:

„Die Sowjetmacht straft mit fester Hand diesen Abschaum [Trotzkisten, Sinowjewleute] der Menschheit und rechnet schonungslos mit ihm ab, als mit Feinden des Volkes und Verrätern der Heimat.“

Geschichte der KPdSU (B) – Kurzer Lehrgang[14]

In der Prawda und der gesamten gelenkten Sowjetpresse wurde diese ideologische Leerformel jahrzehntelang variantenreich verbreitet, so dass der Begriff „Volksfeind“ ein Teil des Wortschatzes des „Homo sovieticus“ wurde.

Während des Kalten Krieges verurteilte das antikommunistische Manifest des Kongresses für kulturelle Freiheit im Juni 1950 in West-Berlin Tendenzen „in totalitären Staaten“, Abweichler als „Volksfeinde“ oder „sozial unzuverlässige Elemente“ zu verfolgen und zu verurteilen.[15]

Deutsches Reich

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Nationalsozialismus wurde der Begriff „Volksfeind“ ebenfalls zur rechtlichen Verfolgung und Bestrafung verschiedener Teile der Gesellschaft verwendet. Im Mittelpunkt dieser Verfolgungen standen Juden und Zigeuner.[16] Als „Volksfeinde“ galten ferner politische Gegner der NSDAP wie Kommunisten und Sozialdemokraten. Ebenso konnten auch Homosexuelle als „Volksfeinde“ verfolgt und bestraft werden.

Russische Föderation

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Swetlana Alexijewitsch erklärte 2014 nach der Krim-Annexion: „Das stalinistische Vokabular ist vollständig wiederhergestellt“ und beschrieb, wie jedermann, der nicht jubelte, als Volksfeind galt.[17] Natalia Gromowa verglich die Verhafteten der 1930er-Jahre mit vom Staat beobachteten Facebook-Profilen der heutigen Zeit, wenn sie über „das Übliche“ hinausgingen.[18] Wer über den Westen nur schon reden wolle, gelte als Volksfeind, so Jelle Brandt Corstius im Jahr 2015.[19] Präsident Wladimir Putin hatte schon in seiner ersten Botschaft an das Parlament im Jahr 2000 mitgeteilt, dass privat finanzierte Medien den dringenden Aufbau eines starken Staates behinderten und somit eigentliche „Staatsfeinde“ seien.[20] Der Hass, den die russische Propaganda mit ihrer Benennung von Volksfeinden generierte, wurde auch innerhalb Russlands kritisiert.

Begriffsverwendung in der Kunst

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sprachgebrauch in den USA

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Englischen hat der Begriff public enemy („Feind der Öffentlichkeit“) hingegen eine etwas andere Bedeutung. Ursprünglich nur im Sinne von Staatsfeind für Schwerkriminelle (Gangster) verwendet, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, ist er selbst in der McCarthy-Ära nicht als Benennung für dessen politische Gegner nachweisbar. Donald Trump, der frühere Präsident der Vereinigten Staaten, gebrauchte den Begriff enemy of the people hingegen mehrfach zur Charakterisierung von Journalisten und Medien, von denen er sich aus seiner Sicht zu kritisch hinterfragt fühlte.[23]

Im kommunistischen Jugoslawien wurde im Jahr 1958 nach dem plötzlichen Tod des serbisch-orthodoxen Patriarchen Vikentije (1890–1958) eine Kampagne zur Wahl seines Nachfolgers durchgeführt, bei der drei Kandidaten aufgestellt wurden. Wunschkandidat des Staates war Bischof German (1899–1991, bürgerlicher Name Hranislav Đorić), der schließlich die Wahl zum Patriarchen auch gewann. Ein Gegenkandidat, Bischof Hrizostom, wurde im Laufe der Kampagne als „Volksfeind“ und Freund Justin Popovićs bezeichnet.[24]

Enver Hoxha, jahrzehntelang der Diktator Albaniens, erklärte im Rahmen einer „Säuberungsaktion“ seinen Ministerpräsidenten Mehmet Shehu zum Volksfeind und Agenten mehrerer Geheimdienste. Vinçenc Prennushi, katholischer Erzbischof von Durrës, wurde 1947 durch albanische Kommunisten verhaftet, gefoltert und als Volksfeind zu zwanzig Jahren Gefängnis und Zwangsarbeit verurteilt. Geschwächt durch Folter und Haft starb er 1949 im Gefängnis.

Jang Song-thaek war ein hoher nordkoreanischer Politiker. Anfang Dezember 2013 wurde er von seinem Neffen, dem regierenden Diktator Kim Jong-un, abgesetzt. In der Folge wurden Jang staatsfeindliche Akte, Korruption und Drogenmissbrauch zur Last gelegt.[25] Im Koreanischen Zentralfernsehen wurde gezeigt, wie er während einer Sitzung des Politbüros festgenommen wurde. Nach Angaben der nordkoreanischen Medien wurde Jang aus allen Ämtern entfernt, aus der Partei der Arbeit Koreas ausgeschlossen und am 12. Dezember 2013 hingerichtet.[26]

  • Ralph Ardnassak: Väterchens Misstrauen. Die Welt des Josef Stalin. Zweiter Band: Vom großen Sterben bis zum Krieg. Neobooks Self-Publishing, München 2014, ISBN 978-3-8476-8958-4.
  • Hermann Bott: Die Volksfeind-Ideologie: Zur Kritik rechtsradikaler Propaganda. Band 18 von Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, De Gruyter 2010, ISBN 3-486-70365-X.
  • Wilhelm Kube: Volksfeind Sozialdemokratie: Rüstzeug im Kampfe fürs Dritte Reich. Buchdruckerei und Verlagsgesellschaft m.b.H. 1930.
Wiktionary: Volksfeind – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Jürgen von Ungern-Sternberg: Hostis. In: Der Neue Pauly, Band 5, Stuttgart 1998, Sp. 747 f.; Jürgen von Ungern-Sternberg: Untersuchungen zum spätrepublikanischen Notstandsrecht, München 1970, S. 8.
  2. Siehe dazu Jürgen von Ungern-Sternberg: Untersuchungen zum spätrepublikanischen Notstandsrecht, München 1970, S. 7–20.
  3. Siehe dazu Jürgen von Ungern-Sternberg: Untersuchungen zum spätrepublikanischen Notstandsrecht, München 1970, S. 63–67.
  4. Siehe dazu Jürgen von Ungern-Sternberg: Untersuchungen zum spätrepublikanischen Notstandsrecht, München 1970, S. 74–78.
  5. Eine Liste der republikanischen hostis-Erklärungen bietet Jürgen von Ungern-Sternberg: Untersuchungen zum spätrepublikanischen Notstandsrecht, München 1970, S. 116 f. Anm. 153.
  6. Friedrich Vittinghoff: Der Staatsfeind in der römischen Kaiserzeit, Berlin 1936, S. 87–89, 91–105.
  7. Der Spiegel, 26. Januar 2010
  8. Dekret des Rates der Volkskommissare vom 28. November (11. Dezember) 1917
  9. Memorial Krasnojarsk: „Der Große Terror“: 1937–1938. Kurz-Chronik
  10. Ralph Ardnassak: Väterchens Misstrauen. Die Welt des Josef Stalin
  11. Zur Rhetorik einer allgegenwärtigen Verschwörung siehe Gábor T. Rittersporn: The Omnipresent Conspiracy: On Soviet Imagery of Politics and Social Relations in the 1930s. In: Nick Lampert and Gábor T. Rittersporn (Hrsg.): Stalinism. Its nature and aftermath. Essays in honor of Moshe Lewin. M.E. Sharpe, Armonk, N.Y. 1992, ISBN 0-87332-876-0, S. 101–120.
  12. Ralph Ardnassak: Väterchens Misstrauen. Die Welt des Josef Stalin
  13. Martin Hoffmann, Florian Osburg, Horst Schützler: Aufstieg und Zerfall einer Weltmacht. Die Sowjetunion von 1917 bis 1991. Bamberg 1999 [1994], S. 105; Vgl. auch Deutsche Übersetzung von Chruschtschows Geheimrede
  14. Geschichte der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (Bolschewiki) – Kuzer Lehrgang, Dietz Verlag, Berlin 1951, S. 411.
  15. Manifest des Kongresses für kulturelle Freiheit, Berlin, 26. – 30. Juni 1950
  16. Vgl. etwa Peter Longerich: „Davon haben wir nichts gewusst!“. Die Deutschen und die Judenverfolgung 1933–1945. Online-Ressource, München 2009 (dort das markierte Zitat).
  17. Wer nicht jubelt, ist ein Volksfeind, FAZ, 15. April 2014
  18. Die Literaturhistorikerin Natalia Gromova: "Die Agentur ist der Nerv des Systems", Nowaja Gaseta, 24. April 2018
  19. Grensland: Onder het oppervlak (4/8), vpro, 2015, Minute 21.
  20. Margareta Mommsen, Angelika Nussberger: Das System Putin: gelenkte Demokratie und politische Justiz in Russland. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54790-4, S. 47, rezipiert durch Roger Blum, Lautsprecher und Widersprecher: Ein Ansatz zum Vergleich der Mediensysteme. Herbert von Halem, 2014, ISBN 978-3-86962-152-4, S. 128, sowie durch Jerzy Maćków (Hrsg.), Autoritarismus in Mittel- und Osteuropa. Springer, Heidelberg 2010, ISBN 978-3-531-91615-6, S. 248 und Johannes Schuhmann in: Governance-Strukturen in der regionalen Umweltpolitik Russlands: Verhandlungen zwischen Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Springer, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-531-19560-5, S. 60.
  21. GULag-Zeichnungen. Hrsg. Hans-Peter Böffgen, Thees Klahn und Andrzej Klant. Zweitausendeins, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-86150-001-9.
  22. Abb. auch im Anhang von: I. W. Dobrowolski (Hrsg.): Schwarzbuch GULAG. Die sowjetischen Konzentrationslager. Leopold Stocker Verlag, Graz 2002, ISBN 3-7020-0975-2, S. 300–312.
  23. The Trump Administration’s War On The Press. In: MediaMatters. 18. Mai 2017.
  24. Klaus Buchenau: Orthodoxie und Katholizismus in Jugoslawien 1945–1991. Otto Harrassowitz Verlag, 2004
  25. Hinrichtung in Nordkorea – Kims Werk, Lenins Beitrag. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13. Dezember 2013
  26. Entmachteter Spitzenkader Chang: Nordkorea demütigt Kims Onkel. Spiegel Online, 9. Dezember 2013; Fernsehen in Nordkorea zeigt Festnahme von Kims Onkel Süddeutsche Zeitung, 9. Dezember 2013