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Link to original content: http://de.m.wikipedia.org/wiki/Soldatenversorgungsgesetz
Soldatenversorgungsgesetz – Wikipedia

Soldatenversorgungsgesetz

Einspruchsgesetz

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der deutschen Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen. Es wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu gefasst (BGBl. I S. 3932, 3958).

Basisdaten
Titel: (neu:)Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(alt:)Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Kurztitel: Soldatenversorgungsgesetz
Abkürzung: SVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht, Versorgungsrecht
Fundstellennachweis: (alt:) 53-4, (neu:) 53-12
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juli 1957
(BGBl. I S. 785)
Inkrafttreten am: 1. April 1956
Neubekanntmachung vom: (alt:) 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054)
Letzte Neufassung vom: 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932, 3958)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2025
Letzte Änderung durch: (alt:) Art. 4 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 392)
(neu:) Art. 5 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 392)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
(alt:) 1. Januar 2024
(Art. 7 Absatz 1 G vom 20. Dezember 2023)
(neu:) 1. Januar 2025
(Art. 7 Absatz 2 G vom 20. Dezember 2023)
Außerkrafttreten: (alt:) 31. Dezember 2024
(Art. 90 G vom 20. August 2021)
GESTA: (alt/neu:) G011
Weblink: Text des SVG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das aktuelle SVG besteht aus 6 Teilen:

  • Teil 1: Einleitende Vorschriften
  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung mit den Abschnitten
    • Abschnitt I: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt II: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
    • Abschnitt III: Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
    • Abschnitt IV: Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
    • Abschnitt V: Sondervorschriften
    • Abschnitt VI: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
    • Abschnitt VII: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
    • Abschnitt VIII: Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  • Teil 3: Beschädigtenversorgung mit den Abschnitten
    • Abschnitt I: Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
    • Abschnitt II: Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
  • Teil 4: Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
  • Teil 5: Organisation, Verfahren, Rechtsweg
  • Teil 6: Schluss- und Übergangsvorschriften

Das SVG regelt im ersten Abschnitt des zweiten Teils unter anderem die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. Die Dienstzeitversorgung eines Zeitsoldaten umfasst unter anderem die Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe. Hierbei ist jedoch von der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten zu unterscheiden, welche schwerpunktmäßig im zweiten Abschnitt des zweiten Teils geregelt wird.

Siehe auch

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