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Reichswald – Wikipedia

Reichswald

ein dem Reichsgut zugehöriges Waldgebiet

Ein Reichswald (in der älteren Literatur oft auch Reichsforst[1] genannt) war im Heiligen Römischen Reich ein Waldgebiet, das zum Reichsgut gehörte, also dem Königsgut der römisch-deutschen Wahlkönige, ohne Bestandteil eines Fürstentums, eines Herzogtums oder einer Grafschaft zu sein. Das Hausgut einer erloschenen Dynastie wurde, insbesondere seit Konrad II., dem ersten Salier, der auf die Ottonen folgte, als Reichsgut der nachfolgenden Könige betrachtet.

Reichswald Schönbuch

Als Bannforsten waren die Reichswälder der Nutzung durch das Reichsoberhaupt und seine Verwalter vorbehalten. Oft lagen daher die Königspfalzen unweit der Reichswälder, so

Diese Nähe ermöglichte dem Hof die Jagd und erleichterte zugleich die Versorgung des zahlreichen Gefolges sowie der Besucher von Hoftagen. Wie die frühmittelalterlichen Pfalzen wurden im Hoch- und Spätmittelalter auch viele Reichsburgen von den deutschen Königen nahe den Reichswäldern errichtet und als temporäre Unterkunft genutzt. War der Hof abwesend, wurde der Wildbann (das exklusive Jagdrecht im Wildbannforst) von den Königen oft auch an Andere verpachtet; diese mussten dafür das Wildgeld entrichten.

Teilweise schon im Mittelalter, spätestens aber mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 verloren diese Gebiete ihre Sonderstellung und wurden staatsrechtlich in die umgebenden Territorien eingegliedert. Zum Teil wird der Begriff Reichswald noch heute als Landschaftsbezeichnung verwendet.

Bekannte Reichswälder

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Literatur

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  • Gustav Simon: Zur Geschichte des deutschen Jagd- und Forstwesens im Mittelalter. In: Supplemente zur Allgemeinen Forst- und Jagd-Zeitung, IV. Band, Sauerländer, Frankfurt am Main, 1863, (Fraktur)
  • Gustav Simon: Beiträge zur Geschichte des deutschen Jagd- und Forstwesens im Mittelalter. In: Supplemente zur Allgemeinen Forst- und Jagd-Zeitung, VI. Band, Sauerländer, Frankfurt am Main, In: Supplemente zur Allgemeinen Forst- und Jagd-Zeitung, V. Band, Sauerländer, Frankfurt am Main, 1865 (Fraktur)
  • Gustav Simon: Die Forst- und Waldordnungen des 16., 17. und 18. Jahrhunderts in Deutschland. In: Supplemente zur Allgemeinen Forst- und Jagd-Zeitung, VI. Band, Sauerländer, Frankfurt am Main, 1867 (Fraktur)
  • Friederich Ulrich Stisser (auch Stißer): Forst- und Jagd-Historie der Teutschen. Johann Christian Langenheim, Leipzig, (1. Aufl. 1737), 2. vermehrte und verbesserte Aufl. 1754 (Fraktur)

Einzelnachweise

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  1. Friederich Ulrich Stisser (auch Stißer): Forst- und Jagd-Historie der Teutschen. Johann Christian Langenheim, Leipzig, (1. Aufl. 1737), 2. vermehrte und verbesserte Aufl. 1754, im 8. Kapitel, Reichsforste S. 330–446 (Fraktur)
  2. Convention Territorial entre le Grand Duc de Hesse et Electeur de Hesse. – Signèe à Francfort sur Mein, le 29 Juin, 1816. British and Foreign State Papers 1815–1816, Band 3, Compiled by the Librarian and Keeper of the Papers, Foreign Office, James Ridgway and Sons, Piccadilly, London 1838, S. 812–819; (größtenteils in deutscher Sprache) books.google.de; auch abgedruckt in Grindaha, Heft 26, Geschichtsverein Gründau e. V., Gründau 2016 ISSN 2194-8631 S. 4–12 mit Anmerkung von Norbert Breunig