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Folgekosten – Wikipedia

Folgekosten

Kosten, die nach einem Ereignis, einer Handlung, einer Investition oder einem Projekt anfallen
(Weitergeleitet von Fehlerfolgekosten)

Folgekosten sind Kosten, die nach einem Ereignis, einer Handlung, einer Investition oder einem Projekt anfallen.

Allgemeines

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Das Wort setzt sprachlich voraus, dass zuvor bereits Kosten angefallen sind, die ursächlich für die Entstehung weiterer nachträglicher Kosten sind. Dabei können Folgekosten sowohl erwartet als auch unerwartet auftreten. Unerwartete und ungeplante Folgekosten sind im Budget oder in Planungen nicht vorgesehen und unterliegen der Gefahr, nicht amortisiert werden zu können.

Sowohl der Begriffsinhalt als auch der Begriffsumfang der Folgekosten sind diffus, so dass viele Sachverhalte darunter gefasst werden können und die Beziehung und Abgrenzung des Begriffs zu vergleichbaren Begriffen wie Erhaltungsaufwand, Ewigkeitskosten, Fehlerkosten oder Kriegsfolgelasten nicht immer eindeutig ist. Das führt dazu, dass es Folgekosten in vielen Sachgebieten gibt.

In der Fachliteratur werden insbesondere folgende Ursachen von Folgekosten behandelt:

Viele der Folgekosten sind kaum oder gar nicht quantifizierbar, so dass ihre Auswirkungen auf Bilanzen und Haushaltspläne nur schwer abschätzbar ist.

Fehlerfolgekosten

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Als Fehlerfolgekosten werden alle Kosten bezeichnet, die kurz-, mittel- und langfristig durch die Auswirkung von Fehlern entstehen.[12] Fehlerfolgekosten beinhalten nicht die Fehlerkosten der unmittelbaren Fehlerbeseitigung, sondern die Kosten aller zusätzlichen Folgewirkungen. Zu unterscheiden ist zwischen operativen und strategischen Fehlerfolgekosten:[13]

Operative Fehlerfolgekosten Strategische Fehlerfolgekosten
Spezialverpackung notwendig,
weil Behälter fehlt
Haftpflicht aus Produkthaftung
Expresslieferung, weil Teillieferung
verspätet
Imageschaden wegen Produktmangel
und Kundenverlust
Nacharbeiten, weil Bauteil fehlte Unternehmenswert (Börsenkurs) sinkt
wegen Imageschäden
Beschwerdemanagement Rückrufaktionen

Operative Fehlerfolgekosten werden durch die Beseitigung von Fehlern hervorgerufen (etwa die zusätzlichen Verpackungskosten der fehlerhaft verpackten Ware), strategische betreffen stets das Unternehmen als Ganzes.

Folgekosten sind keine eigene Kostenart, sondern bestehen im Einzelnen aus Unterhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten.

Folgekostenversicherung

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Die Folgekostenversicherung ist eine Versicherungsart, die einen Versicherungsnehmer vor finanziellen Folgen von Komplikationen nach medizinisch nicht indizierten Maßnahmen (etwa Schönheitsoperationen) schützt. Sie sichert daher die sehr spezifischen Folgekosten aus misslungenen Schönheitsoperationen ab. Haben sich gesetzlich Krankenversicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse nach § 52 Abs. 2 SGB V die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Siehe auch

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Commons: Consequential charges by cause – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Folgekosten – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. E. Strathmann/W. Roth/M. Wissmann, Ökologische Folgekosten des Wirtschaftens, in: Zeitschrift für angewandte Umweltforschung Jg . 2, Heft 4, 1989, S. 311–324
  2. Eberhard Scheffler, Lexikon der Rechnungslegung, 2015, o. S.
  3. Christof Schulte (Hrsg.), Lexikon des Controlling, 1996, S. 261
  4. Dieter Brümmerhoff, Finanzwissenschaft, 2011, S. 174 f.
  5. Dieter Specht/Martin G. Möhrle (Hrsg.), Gabler Lexikon Technologie Management, 2002, S. 145
  6. Christina Hepp, Fehler und Fehlerfolgekosten in Banken, 2008, S. 129
  7. Christof Schulte (Hrsg.), Lexikon des Controlling, 1996, S. 493
  8. Rolf-Ulrich Sprenger/Günter Britschkat, Beschäftigungseffekte der Umweltpolitik, 1979, S. 153
  9. Gudrun Quenzel/Klaus Hurrelmann, Bildungsverlierer: Neue Ungleichheiten, 2010, S. 463 f.
  10. BGH, Urteil vom 15. Mai 2020, Az.: V ZR 64/19 = NJW-RR 2020, 1022
  11. BGHZ 116, 392
  12. Manfred Noé, Projektbegleitendes Qualitätsmanagement, 2006, S. 128
  13. Martin Strassner, RFID im Supply Chain Management, 2005, S. 117